Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

488 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
§ 53. 
Eine Wahl von Ersatzmännern zum voraus findet nicht statt. 
Fällt ein Mitglied aus, so wählt die Versammlung an seine 
Stelle ein anderes. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Ver- 
sammlung auf Ansuchen eines Mitgliedes dessen Wahl zurück- 
nimmt. 
§ 53a. 
Wird, solange die Stände nicht versammelt sind, ein Kom- 
missionsmitglied verhindert, den Sitzungen der Kommission anzu- 
wohnen, so hat die Kommission auf Antrag eines Kommissions- 
mitgliedes einen stimmberechtigten Stellvertreter für die Dauer 
der Verhinderung zu wählen. Der Auftrag des Stellvertreters 
erlischt spätestens mit dem Wiederzusammentritt der Stände. 
§ 54. 
Die Liste des Personals der bestehenden Kommissionen wird 
im Sitzungssaale angeschlagen. Auch wird dem K. Geheimerat 
(ietzt Staatsministerium) von dem Ergebnis der Wahlen Mit- 
teilung gemacht. 
8 55. 
Dasjenige Mitglied, welches zu einer Kommission die meisten 
Stimmen erhalten hat, beruft die erste Sitzung. In derselben 
wählt die Kommission ihren Vorstand und dessen Stellvertreter 
mit absoluter, sowie, wenn sie die Wahl eines Schriftführers für 
angemessen hält, denselben mit relativer Stimmenmehrheit. Die 
Berichterstatter werden gleichfalls von der Kommission mit abso— 
luter Stimmenmehrheit gewählt. 
g 66. 
Die Kommissionen sind befugt, selbständige Anträge an die 
Versammlung zu bringen. 
Es steht ihnen zu, die einzelnen Ministerien um die Mit— 
teilung von Aufschlüssen und Akten zu ersuchen, auch die Minister 
einzuladen, entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte ihren 
Sitzungen anzuwohnen. Zu diesem Behuf wird, wenn dies die 
Kommission für den betreffenden Gegenstand oder die betreffende 
Sitzung beschließt, die Anberaumung der Sitzung auch den be- 
teiligten Ministern angesagt.
	        
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