Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 489 
Die Kommissionen haben das Recht, sowohl von Mitgliedern 
der Versammlung als anderen Personen Eingaben, die sich auf 
die ihnen erteilten Aufträge beziehen, anzunehmen, sowie erforder— 
lichenfalls Zeugen und Sachverständige zur Aeußerung zu veran— 
lassen. 
§ 57. 
Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Doch 
steht es dem Präsidenten der Versammlung frei, mit beratender 
Stimme denselben anzuwohnen. Auch kann die Kommission den 
Antragsteller oder andere Mitglieder der Versammlung zur Be- 
ratung beiziehen. 
8 68. 
Zur Gültigkeit eines Kommissionsbeschlusses wird die An— 
wesenheit der Hälfte der Kommissionsmitglieder erfordert. Der 
Vorstand hat dasselbe Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder. 
Ergibt sich durch Ausübung desselben Stimmengleichheit, so wer- 
den beide Anträge an die Kammer gebracht. 
959. 
Die Kammer oder, falls diese hierüber keinen Beschluß gefaßt 
hat, die Kommission beschließt, ob ein gedruckter Bericht zu er- 
statten ist oder nicht. 
Im letzteren Falle kann der Bericht mündlich oder durch 
Verlesen eines schriftlichen Vortrags erstattet, auch durch Beschluß 
der Kammer die gedruckte Berichterstattung nachträglich aufgegeben 
werden. 
Die Anträge der Mehrheit und Minderheit sind stets, wenn 
möglich, gedruckt zu verteilen. 
8 60. 
Wenn bei einem Kommissionsberichte an die Versammlung 
eine Minderheit in der Kommission besteht, welche einen andern 
Antrag zu stellen beabsichtigt, so hat sie das Recht, ein Minder- 
heitsgutachten zu geben. Wird der Mehrheitsbericht gedruckt, so 
kann die Minderheit auch den Druck ihres Berichtes fordern. 
Doch darf der Druck und die Erstattung des ersteren an die 
Versammlung dadurch nicht aufgehalten werden.
	        
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