Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

490 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
VIII. Tagesordnung. 
§ 61. 
Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und verkündigt 
solche, sowie die Zeit der nächsten Sitzung am Schlusse einer jeden 
Sitzung. Erhebt sich Widerspruch gegen die Anordnung des Präsi- 
denten, so entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmen- 
mehrheit. Die Tagesordnung wird im Sitzungssaale und in drei- 
facher Ausfertigung an den ständischen Gebäuden angeschlagen, 
auch sämtlichen Departementsvorständen davon Nachricht gegeben. 
8 62. 
Nach Eröffnung der Sitzung werden zuerst die Verzeichnisse 
der neu eingekommenen Anträge und Eingaben, sodann die Mit— 
teilungen der Regierung verlesen und über deren Behandlung 
Beschluß gefaßt. Hierauf kommen an die Reihe: 
. andere Mitteilungen, welche der Präsident der Versammlung 
zu machen hat; 
2. Bemerkungen einzelner Mitglieder zu den ausgegebenen Proto- 
kollen; 
3. Beeidigungen neu eintretender Mitglieder, nebst Legitimations- 
fragen; 
Anfragen (Interpellationen): 
. dringliche Anträge (8 27); 
. andere Anträge, worüber sogleich in die Verhandlung einzu- 
treten nach Maßgabe des § 28 die Versammlung beschließt. 
Hierauf erfolgt der Uebergang zur Tagesordnung. 
§ 63. 
Nach Verlauf einer Stunde vom Beginn der Sitzung an 
kann auf Uebergang zur Tagesordnung angetragen werden. 
IX. Redeordnung. 
8 64. 
Niemand darf das Wort ergreifen, ohne sich zuvor darum 
gemeldet und vom Präsidenten das Wort erhalten zu haben. 
8 65. 
Die Mitglieder der Versammlung sprechen von ihrem Platze 
aus gegen den Präsidenten. 
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