Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 491
8 66.
Die Verhandlungen sind mündlich. Nur die Minister und
K. Kommissäre, die Berichterstatter der Kommissionen und im
Falle des § 25 die Antragsteller haben die Befugnis, schriftliche
Reden in der Versammlung abzulesen.
8 67.
Niemand soll den Redner unterbrechen. Nur dem Präsi-
denten ist es erlaubt, ihn, sei es nach eigenem Ermessen oder auf
den Antrag eines Mitglieds, zur Ordnung sowie zur Sache zurück-
zurufen, wenn er von derselben abschweift.
Ist das Eine oder das Andere in der nämlichen Rede zwei-
mal ohne Erfolg geschehen und fährt der Redner fort, sich vom
Gegenstand oder von der Ordnung zu entfernen, so kann die Ver-
sammlung auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen,
daß ihm das Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen
werden solle, wenn er zuvor auf diese Folge vom Präsidenten
aufmerksam gemacht worden ist.
8 68.
Das erste Wort hat, wenn ein Kommissionsbericht zur Be—
ratung kommt, der Berichterstatter. Ihm folgt der Antragsteller.
Ist kein Kommissionsbericht erstattet, so hat der Antragsteller das
erste Wort. Die übrigen Redner sprechen nach der Reihenfolge
ihrer Anmeldung; jedoch in der Weise, daß zuerst ein Redner,
der gegen den Hauptantrag sprechen will, das Wort erhält und
so fort, solange dies möglich ist, zwischen solchen Rednern, die
für, und solchen, die gegen denselben sind, abgewechselt wird. Zu
diesem Zweck hat jeder, der sich zum Wort meldet, zu erklären,
ob er für oder gegen das Prinzip des Hauptantrags sprechen
will (vgl. § 78). Der Berichterstatter, die Minister und K. Kom-
missäre sind in der Reihenfolge des Sprechens als Redner für,
beziehungsweise gegen den Antrag zu zählen.
69.
Die Anmeldung zum Wort kann erst an dem Tage, für
welchen der betreffende Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt
ist, und zwar nicht früher als zu der für die Sitzung anberaum-
ten Stunde erfolgen. Zum Zweck der Annahme von Anmeldungen