Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 491 
8 66. 
Die Verhandlungen sind mündlich. Nur die Minister und 
K. Kommissäre, die Berichterstatter der Kommissionen und im 
Falle des § 25 die Antragsteller haben die Befugnis, schriftliche 
Reden in der Versammlung abzulesen. 
8 67. 
Niemand soll den Redner unterbrechen. Nur dem Präsi- 
denten ist es erlaubt, ihn, sei es nach eigenem Ermessen oder auf 
den Antrag eines Mitglieds, zur Ordnung sowie zur Sache zurück- 
zurufen, wenn er von derselben abschweift. 
Ist das Eine oder das Andere in der nämlichen Rede zwei- 
mal ohne Erfolg geschehen und fährt der Redner fort, sich vom 
Gegenstand oder von der Ordnung zu entfernen, so kann die Ver- 
sammlung auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen, 
daß ihm das Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen 
werden solle, wenn er zuvor auf diese Folge vom Präsidenten 
aufmerksam gemacht worden ist. 
8 68. 
Das erste Wort hat, wenn ein Kommissionsbericht zur Be— 
ratung kommt, der Berichterstatter. Ihm folgt der Antragsteller. 
Ist kein Kommissionsbericht erstattet, so hat der Antragsteller das 
erste Wort. Die übrigen Redner sprechen nach der Reihenfolge 
ihrer Anmeldung; jedoch in der Weise, daß zuerst ein Redner, 
der gegen den Hauptantrag sprechen will, das Wort erhält und 
so fort, solange dies möglich ist, zwischen solchen Rednern, die 
für, und solchen, die gegen denselben sind, abgewechselt wird. Zu 
diesem Zweck hat jeder, der sich zum Wort meldet, zu erklären, 
ob er für oder gegen das Prinzip des Hauptantrags sprechen 
will (vgl. § 78). Der Berichterstatter, die Minister und K. Kom- 
missäre sind in der Reihenfolge des Sprechens als Redner für, 
beziehungsweise gegen den Antrag zu zählen. 
69. 
Die Anmeldung zum Wort kann erst an dem Tage, für 
welchen der betreffende Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt 
ist, und zwar nicht früher als zu der für die Sitzung anberaum- 
ten Stunde erfolgen. Zum Zweck der Annahme von Anmeldungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.