Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

492 Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 
hat sich der Schriftführer der betreffenden Sitzung von dieser Zeit 
an im Sitzungssaale zu befinden. 
Die Liste der eingezeichneten Redner ist vom Präsidenten 
vor dem Beginne der Beratung zu verlesen. 
Seinen Platz in der Liste kann jeder Eingeschriebene einem 
andern Redner abtreten. 
8 70. 
Den Ministern und K. Kommissären steht es frei, nach jedem 
Redner das Wort zu ergreifen, den Berichterstattern und auch den 
Antragstellern, wenn kein Berichterstatter vorhanden ist, aber nur, 
solange die Beratung nicht für geschlossen erklärt ist. 
Wenn ein Minister oder K. Kommissär nach dem Schluß der 
Debatte das Wort ergreift, so gilt der Schluß der Debatte als 
wieder aufgehoben. 
8 71. 
Der Präsident der Versammlung hat an der Verhandlung 
nur insoweit teilzunehmen, als es die Aufrechterhaltung der Ord— 
nung bei der Beratung und Abstimmung erfordert. Will er als 
Abgeordneter sich an der Verhandlung beteiligen, so hat er wäh— 
rend der ganzen Dauer der Verhandlung über den betreffenden 
Gegenstand, vom Beginn der Beratung bis zu geschlossener Ab— 
stimmung, den Vorsitz seinem Stellvertreter zu überlassen. 
§ 72. 
Wird wegen einer Ordnungsfrage oder um gegen einen per- 
sönlichen Angriff sich zu verteidigen, das Wort verlangt, so wird 
dasselbe vom Präsidenten erteilt und bis zur Erledigung dieses 
Zwischenpunkts die weitere Beratung der Hauptfrage ausgesetzt. 
9 73. » 
Das Gleiche findet statt, wenn der Präsident zur Ordnung 
ruft und der zur Ordnung Gerufene das Wort begehrt, um sich 
zu rechtfertigen. 
§ 74. 
Niemand kann in der Beratung desselben Gegenstands mehr 
als zweimal das Wort erhalten, wenn nicht die Versammlung es 
ihm ausnahmsweise bewilligt. Es wird nicht als dieselbe Be- 
ratung angesehen, wenn von der Beratung des Ganzen auf die
	        
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