Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 493
der einzelnen Artikel übergegangen oder wenn bei Beratung der
Hauptfrage ein Zwischenpunkt zur Verhandlung gebracht wird (vgl.
88 29, 35, 49, 72, 73).
Vorstehende Beschränkung findet auf den Berichterstatter und
Antragsteller (§ 68) keine Anwendung.
8 75.
Nach jedem Redner kann der Schluß der Beratung von min—
destens fünf Mitgliedern schriftlich beantragt werden; jedoch nur
dann, wenn außer dem Berichterstatter und dem Antragsteller von
den angemeldeten Rednern zwei für und zwei gegen den Antrag
das Wort erhalten haben. Ist das Ergebnis der Abstimmung
über den Schlußantrag nach der Ansicht des Präsidenten zweifel-
haft, so wird die Beratung fortgesetzt.
X. Abstimmungen und Wahlen.
8 76.
Nach geschlossener Beratung verkündigt der Präsident die
Reihenfolge der Fragen.
877.
Jedem Mitgliede ist gestattet, dagegen Erinnerungen vorzu—
bringen, worüber, wenn der Präsident auf seiner Ansicht beharrt,
die Versammlung zu entscheiden hat.
§ 78.
Die Reihenfolge der Fragen ist die, daß zuerst über solche
Anträge, wonach der Gegenstand auf eine bestimmte oder un-
bestimmte Zeit vertagt werden soll, hierauf über die Anträge auf
einfache und sodann über die auf motivierte Tagesordnung ab-
gestimmt wird, wobei der dem Hauptantrag in stärkerem Maße
widerstrebende Antrag demjenigen vorangestellt werden soll, bei
welchem solches in geringerem Grade der Fall ist.
Nach den Anträgen auf Tagesordnung wird zu den Anträgen,
welche eine positive Beschlußnahme fordern, übergegangen. Bei
denselben ist die Reihenfolge der Anträge die, daß, je weiter sich
ein Antrag von dem Hauptantrag entfernt, er um so früher an
die Reihe kommt. Entfernen sich die gestellten Anträge nach zwei
Richtungen hin vom Hauptantrag, so entscheidet nötigenfalls die