Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung der Zweiten Kammer. 493 
der einzelnen Artikel übergegangen oder wenn bei Beratung der 
Hauptfrage ein Zwischenpunkt zur Verhandlung gebracht wird (vgl. 
88 29, 35, 49, 72, 73). 
Vorstehende Beschränkung findet auf den Berichterstatter und 
Antragsteller (§ 68) keine Anwendung. 
8 75. 
Nach jedem Redner kann der Schluß der Beratung von min— 
destens fünf Mitgliedern schriftlich beantragt werden; jedoch nur 
dann, wenn außer dem Berichterstatter und dem Antragsteller von 
den angemeldeten Rednern zwei für und zwei gegen den Antrag 
das Wort erhalten haben. Ist das Ergebnis der Abstimmung 
über den Schlußantrag nach der Ansicht des Präsidenten zweifel- 
haft, so wird die Beratung fortgesetzt. 
X. Abstimmungen und Wahlen. 
8 76. 
Nach geschlossener Beratung verkündigt der Präsident die 
Reihenfolge der Fragen. 
877. 
Jedem Mitgliede ist gestattet, dagegen Erinnerungen vorzu— 
bringen, worüber, wenn der Präsident auf seiner Ansicht beharrt, 
die Versammlung zu entscheiden hat. 
§ 78. 
Die Reihenfolge der Fragen ist die, daß zuerst über solche 
Anträge, wonach der Gegenstand auf eine bestimmte oder un- 
bestimmte Zeit vertagt werden soll, hierauf über die Anträge auf 
einfache und sodann über die auf motivierte Tagesordnung ab- 
gestimmt wird, wobei der dem Hauptantrag in stärkerem Maße 
widerstrebende Antrag demjenigen vorangestellt werden soll, bei 
welchem solches in geringerem Grade der Fall ist. 
Nach den Anträgen auf Tagesordnung wird zu den Anträgen, 
welche eine positive Beschlußnahme fordern, übergegangen. Bei 
denselben ist die Reihenfolge der Anträge die, daß, je weiter sich 
ein Antrag von dem Hauptantrag entfernt, er um so früher an 
die Reihe kommt. Entfernen sich die gestellten Anträge nach zwei 
Richtungen hin vom Hauptantrag, so entscheidet nötigenfalls die
	        
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