Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

44 Verfassungsurkunde. 8 24—26. 
das Strafrecht mit dem Strafprozeß, welche Gegenstände die Reichs- 
gesetzgebung einheitlich für das ganze Reich geregelt hat. Dem Aus- 
lande gegenüber haben alle Deutschen nach Art. 3 Abs. 6 der Reichs- 
verfassung gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs. 
§ 25. a) Freibelt der Person. 
Die Leibeigenschaft bleibt für immer aufgehoben. 
s 26. FVortsetzung. 
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen und 
anders, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, und 
in den gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft, noch länger 
als einmal vierundzwanzig Stunden über die Ursache seiner 
Verhaftung in Ungewissheit gelassen werden. 
1. An die Stelle des § 26 sind durchweg reichsgesetzliche Be- 
stimmungen getreten: 
a) Nach § 16 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes sind Ausnahme- 
gerichte unstatthaft und darf niemand seinem gesetzlichen Richter 
entzogen werden. 
b) Nach §2 St GB. kann eine Handlung nur dann mit Strafe 
belegt werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die 
Handlung begangen wurde. 
Jc) Nach § 114 St PO. erfolgt die Verhaftung auf Grund eines 
schriftlichen Haftbefehls des Richters, in dem der Angeschuldigte 
genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte strafbare Hand- 
lung, sowie der Grund der Verhaftung anzugeben ist. Der Haft- 
befehl ist dem Angeschuldigten bei der Verhaftung und, wenn dies 
nicht tunlich ist, spätestens am Tage nach seiner Einlieferung in 
das Gefängnis bekannt zu machen mit dem Anfügen, daß ihm das 
Rechtsmittel der Beschwerde zustehe. Außerdem muß der Verhaftete 
nach § 115 spätestens am Tage nach seiner Einlieferung in das Ge- 
fängnis durch einen Richter über den Gegenstand der Beschuldi- 
gung gehört werden.
	        
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