500 Anhang. Reichsverfassung.
erfolgte durch Art. 1 des Präliminarfriedens vom 26. Februar 1871
und Art. I des Friedensvertrags vom 10. Mai 1871. Die Vereinig-
ung mit dem Reich wurde sanktioniert in dem Reichsgesetz vom
9. Juni 1871; die Reichsverfassung wurde in Elsaß-Lothringen ein-
geführt durch das Reichsgesetz vom 25. Juni 1873. Helgoland
ist gemäß dem Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890 dem Preußischen
Staat einverleibt worden.
II. Reichsgesetzgebung.
Art. 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht
der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung
und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landes-
gesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche
Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, welche ver-
mittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem
publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen
Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende
Stück des Reichsgesetzblatts in Berlin ausgegeben worden ist.
Art. 3.
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger)
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als
Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum
Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum
Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Vor-
aussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der
Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu be-
handeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch
die Obrigkeit seiner Heimat, oder durch die Obrigkeit eines anderen
Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und
die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden