Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

502 Anhang. Reichsverfassung. 
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des all- 
gemeinen Verkehrs; 
9. der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, 
sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle; desgleichen die See- 
schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tages- 
marken) 1); 
10. das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und 
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Art. 52; 
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von 
Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen 
überhaupt; 
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürger- 
liche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren 2). 
14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15. Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei; 
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereins- 
wesen. 
Art. 5. 
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat 
und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse 
beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und 
ausreichend. ’ 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegs- 
marine und die im Art. 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im 
Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme 
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht- 
haltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
  
1) Die Worte „desgleichen. .. Tagesmarken“ sind durch das 
Reichsgesetz vom 3. März 1873 beigefügt worden. 
) Das Reichsgesetz vom 20. Dez. 1873 hat die auf die gemein- 
same Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- 
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren beschränkte Ziff. 3 
erweitert.
	        
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