502 Anhang. Reichsverfassung.
Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des all-
gemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren,
sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle; desgleichen die See-
schiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tages-
marken) 1);
10. das Post= und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und
Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Art. 52;
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von
Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen
überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürger-
liche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren 2).
14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereins-
wesen.
Art. 5.
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat
und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse
beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und
ausreichend. ’
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegs-
marine und die im Art. 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im
Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht-
haltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
1) Die Worte „desgleichen. .. Tagesmarken“ sind durch das
Reichsgesetz vom 3. März 1873 beigefügt worden.
) Das Reichsgesetz vom 20. Dez. 1873 hat die auf die gemein-
same Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels-
und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren beschränkte Ziff. 3
erweitert.