Anhang. Reichsverfassung. 505
Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrate
gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede
Session des Bundesrats, resp. mit jedem Jahr zu erneuern,
wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten
der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei,
vom Bundesrate alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer
Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten
gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Be—
amten zur Verfügung gestellt.
Art. 9.
Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichs-
tage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge-
hört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten,
auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrats
nicht adoptiert worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied
des Bundesrates und des Reichstages sein.
Art. 10.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates
den diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Präsidium.
Art. 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des
Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse
und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte
zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Kriegs im Namen des Reichs ist die
Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung