Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 505 
Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrate 
gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede 
Session des Bundesrats, resp. mit jedem Jahr zu erneuern, 
wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten 
der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, 
vom Bundesrate alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer 
Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten 
gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Be— 
amten zur Verfügung gestellt. 
Art. 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichs- 
tage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge- 
hört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, 
auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrats 
nicht adoptiert worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied 
des Bundesrates und des Reichstages sein. 
Art. 10. 
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates 
den diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. Präsidium. 
Art. 11. 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen 
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der 
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des 
Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse 
und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte 
zu beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Kriegs im Namen des Reichs ist die 
Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der 
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung
	        
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