506 Anhang. Reichsverfassung.
des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des
Reichstages erforderlich.
Art. 12.
Dem Kaisex steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 13.
Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet
alljährlich statt und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den
Bundesrat berufen werden. «
Art.14.
Die Berufung des Bundesrates muß erfolgen, so bald sie
von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Art. 15.
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte
steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des
Bundesrates vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Art. 16.
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Be-
schlüsse des Bundesrates im Namen des Kaisers an den Reichs-
tag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrates oder
durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien ver-
treten werden.
Art. 17.
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der
Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben
zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im
Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verant-
wortlichkeit übernimmt.
Art. 18.
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren
Entlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundes-