Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

506 Anhang. Reichsverfassung. 
des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des 
Reichstages erforderlich. 
Art. 12. 
Dem Kaisex steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag 
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Art. 13. 
Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet 
alljährlich statt und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der 
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den 
Bundesrat berufen werden. « 
Art.14. 
Die Berufung des Bundesrates muß erfolgen, so bald sie 
von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Art. 15. 
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte 
steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des 
Bundesrates vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Art. 16. 
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Be- 
schlüsse des Bundesrates im Namen des Kaisers an den Reichs- 
tag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrates oder 
durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien ver- 
treten werden. 
Art. 17. 
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der 
Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben 
zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im 
Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verant- 
wortlichkeit übernimmt. 
Art. 18. 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für 
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren 
Entlassung. 
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundes-
	        
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