Anhang. Reichsverfassung. 507
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst
im Wege der Reichsgesetzgebung etwas anderes bestimmt ist,
dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem
Heimatlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
1. In den Verträgen mit den süddeutschen Staaten wurde
festgestellt, daß zu den Rechten der Beamten im Sinne des Abf. 2
diejenigen nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Be-
ziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen.
Art. 19.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und
vom Kaiser zu vollstrecken.
V. Reichstag.
Art. 20.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahl-
gesetzes vom 31. Mai 1869 (R.G.B. 1869 S. 145) vorbehalten
ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14,
in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt
demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 382 19.
Art. 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den
Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichs-
amt oder in einem Bundesstaate ein besoldetes Staatsamt an-
nimmt oder im Reichs= oder Staatsdienste in ein Amt eintritt,
mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver-
bunden bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme im Reichstag und
1) 9) Lis zu zu der im Art. 20 der Reichsverfassung vorbehaltenen
gesetzlichen Regelung werden in Elsaß- Lothringen 15 Abgeordnete
zum Deutschen Reichstage gewählt. (R.G. v. 25. Juni 1873, betr.
die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-
Lothringen, § 3, R.G.Bl. 1873, S. 161). Die Gesamtzahl der Abge-
ordneten beträgt demnach jetzt 397.