Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 509 
[Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen 
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen 
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen 
die Angelegenheit gemeinschaftlich istl. 
Art. 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten 
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Art. 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit 
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines 
Berufes getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch ver- 
folgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung 
gezogen werden. 
Art. 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied 
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe 
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet 
werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe 
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren 
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder 
Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Art. 322. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Be- 
soldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe 
des Gesetzes 3). 
VI. Zoll= und Handelswesen. 
Art. 33. 
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die 
1) Der Abs. 2 des Art. 28 ist durch das Reichsgesetz vom 
24. Februar 1873 aufgehoben worden. 
2) Die jetzige Fassung beruht auf dem Reichsges. v. 21. Mai 1906. 
3) Vgl. Reichs Ges. vom 21. Mai 1906, REl. S. 468.
	        
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