Anhang. Reichsverfassung. 509
[Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen
die Angelegenheit gemeinschaftlich istl.
Art. 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Art. 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch ver-
folgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.
Art. 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet
werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden
erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder
Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Art. 322.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Be-
soldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe
des Gesetzes 3).
VI. Zoll= und Handelswesen.
Art. 33.
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die
1) Der Abs. 2 des Art. 28 ist durch das Reichsgesetz vom
24. Februar 1873 aufgehoben worden.
2) Die jetzige Fassung beruht auf dem Reichsges. v. 21. Mai 1906.
3) Vgl. Reichs Ges. vom 21. Mai 1906, REl. S. 468.