Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

510 Anhang. Reichsverfassung. 
wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht ge— 
eigneten einzelnen Gebietsteile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes— 
staates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat ein— 
geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter— 
worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse 
einer inneren Steuer unterliegen. 
Art. 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck 
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes 
bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, 
bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen #. 
Art. 35. 
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge- 
samte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete ge- 
wonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und 
Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen 
dargestellten Zuckers und Sirups, über den gegenseitigen Schutz 
der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben 
gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den 
Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze er- 
forderlich sind. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung 
des inländischen [Branntweins und] Bieres der Landesgesetzgebung 
vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben 
darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die 
Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizu führen ?. 
1) Aenderungen durch das Reichsgesetz, betreffend die Ausfüh- 
rung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das 
deutsche Zollgebiet, vom 16. Februar 1882 (R.Ges.Bl. S. 39) und 
Reichsgesetz betr. den Beitrag des Reichs zu den Kosten des An- 
schlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet 
vom 31. März 1885 (R. Ges. Bl. S. 79). 
*) Auf das Sonderrecht der Branntweinbesteuerung haben die 
süddeutschen Staaten gegen Einräumung einzelner Sonderrechte 
innerhalb der Branntweinsteuergemeinschaft Verzicht geleistet (Reichs- 
gesetz vom 24. Juni 1887, Kaiserl. Verordnungen vom 9., 25, 
27. Septbr. 1887).
	        
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