510 Anhang. Reichsverfassung.
wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht ge—
eigneten einzelnen Gebietsteile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes—
staates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat ein—
geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter—
worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren Steuer unterliegen.
Art. 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze,
bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen #.
Art. 35.
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge-
samte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete ge-
wonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und
Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen
dargestellten Zuckers und Sirups, über den gegenseitigen Schutz
der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben
gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den
Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze er-
forderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen [Branntweins und] Bieres der Landesgesetzgebung
vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben
darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die
Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizu führen ?.
1) Aenderungen durch das Reichsgesetz, betreffend die Ausfüh-
rung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das
deutsche Zollgebiet, vom 16. Februar 1882 (R.Ges.Bl. S. 39) und
Reichsgesetz betr. den Beitrag des Reichs zu den Kosten des An-
schlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet
vom 31. März 1885 (R. Ges. Bl. S. 79).
*) Auf das Sonderrecht der Branntweinbesteuerung haben die
süddeutschen Staaten gegen Einräumung einzelner Sonderrechte
innerhalb der Branntweinsteuergemeinschaft Verzicht geleistet (Reichs-
gesetz vom 24. Juni 1887, Kaiserl. Verordnungen vom 9., 25,
27. Septbr. 1887).