Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 511 
1. Nach den Verträgen mit den Südstaaten sind die Ueber- 
gangsabgaben von hier den auf die Bierbereitung gelegten Ab- 
gaben gleichgestellt. 
Art. 36. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- 
steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie 
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver- 
fahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuer- 
ämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll= und 
Steuerwesen, beiordnet. 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung 
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen 
werden dem Bundesrate zur Beschlußnahme vorgelegt. 
Art. 37. 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der ge— 
meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungs- 
vorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme des Präsidiums 
alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der 
bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 
Art. 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 bezeich- 
neten Abgaben, letzterer, so weit sie der Reichsgesetzgebung unter- 
liegen, fließt in die Reichskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen 
und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke 
für den Schutz und die Erhebung der Zäölle erforderlich 
sind, « 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der
	        
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