Anhang. Reichsverfassung. 511
1. Nach den Verträgen mit den Südstaaten sind die Ueber-
gangsabgaben von hier den auf die Bierbereitung gelegten Ab-
gaben gleichgestellt.
Art. 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Ver-
fahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuer-
ämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll= und
Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen
werden dem Bundesrate zur Beschlußnahme vorgelegt.
Art. 37.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der ge—
meinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungs-
vorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme des Präsidiums
alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der
bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Art. 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 bezeich-
neten Abgaben, letzterer, so weit sie der Reichsgesetzgebung unter-
liegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen
und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke
für den Schutz und die Erhebung der Zäölle erforderlich
sind, «
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der