Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

512 Anhang. Reichsverfassung. 
mit Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer auf den 
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden, 
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Ver- 
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bun- 
desrates den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten 
der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist. 
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Ge- 
samteinnahme). 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden 
Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung 
eines Aversums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die 
Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von [Branntwein und! 
Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Teile des vor- 
stehend erwähnten Aversums keinen Teil. 
Art. 39. 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach 
Ablauf eines jeden Vierteljahrs aufzustellenden Quartal-Extrakte 
und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden 
Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungs- 
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen 
an Zöllen und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden Ver- 
brauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundes- 
staaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zu- 
sammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen 
ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des 
Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu 
drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichs- 
kasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Fest- 
stellung den Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, 
legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge 
mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der Bundesrat 
beschließt über diese Feststellung. 
1) In Ansehung der Brausteuer aufgehoben durch das Reichs- 
gesetz vom 3. Juni 1906 §8 5 (RGl. S. 621).
	        
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