512 Anhang. Reichsverfassung.
mit Erhebung und Kontrollierung dieser Steuer auf den
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Ver-
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bun-
desrates den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten
der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist.
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Ge-
samteinnahme).
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden
Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung
eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die
Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von [Branntwein und!
Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Teile des vor-
stehend erwähnten Aversums keinen Teil.
Art. 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahrs aufzustellenden Quartal-Extrakte
und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden
Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungs-
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen
an Zöllen und nach Art. 38 zur Reichskasse fließenden Ver-
brauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundes-
staaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zu-
sammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen
ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des
Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu
drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichs-
kasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Fest-
stellung den Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis,
legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge
mit seinen Bemerkungen dem Bundesrate vor. Der Bundesrat
beschließt über diese Feststellung.
1) In Ansehung der Brausteuer aufgehoben durch das Reichs-
gesetz vom 3. Juni 1906 §8 5 (RGl. S. 621).