Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 513 
Art. 40. 
Die Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 
1867 bleiben in Kraft, so weit sie nicht durch die Vorschriften 
dieser Verfassung abgeändert und solange sie nicht auf dem im 
Art. 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden. 
VII. Eisenbahnwesen. 
Art. 41. 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutsch- 
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwen- 
dig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen 
den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen 
durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung 
des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung 
konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet 
werden. 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den 
Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren 
gefallen zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn- 
unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von 
Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet 
bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufge- 
hoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig 
zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Art. 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisen- 
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit- 
liches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzu- 
stellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten 
zu lassen. 
Art. 43. 
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung überein- 
stimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche 
Bahnpolizeireglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür 
Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen 
Göz, Verfassungsurkunde. 33
	        
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