Anhang. Reichsverfassung. 513
Art. 40.
Die Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli
1867 bleiben in Kraft, so weit sie nicht durch die Vorschriften
dieser Verfassung abgeändert und solange sie nicht auf dem im
Art. 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen.
Art. 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutsch-
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für notwen-
dig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen
den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen
durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung
des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung
konzessioniert und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet
werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den
Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren
gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-
unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von
Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet
bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufge-
hoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig
zu erteilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Art. 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisen-
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit-
liches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzu-
stellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten
zu lassen.
Art. 43.
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung überein-
stimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche
Bahnpolizeireglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür
Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen
Göz, Verfassungsurkunde. 33