Anhang. Reichsverfassung. 515
pflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl,
Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis ent—
sprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundes-
ratsausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen,
welcher jedoch nicht unter den niedrigsten, auf der betreffenden
Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Art. 42 bis 45 getroffenen
Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht
zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Kon-
struktion und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichti-
gen Eisenbahnen aufzustellen.
Art. 47.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der
Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutsch-
lands haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge
zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial
zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post= und Telegraphenwesen.
Art. 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das
gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsver-
kehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post-
und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen
Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post-
und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen
der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung
überlassen ist.
Art. 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für
das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen
in die Reichskasse (Abschnitt XII).
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