516 Anhang. Reichsverfassung.
Art. 50.
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Tele—
graphenverwaltung an Die von ihm bestellten Behörden haben
die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der
Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, so—
wie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die aus-
schließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und
Telegraphenverwaltungen zu.
Sämtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung
sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen
Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, Oberinspektoren), ferner
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w.
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten
Behörden fungierenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. In-
spektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen
Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamte den Diensteid leisten.
Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der
landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung
gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen
Betriebsstellen fungierenden Beamten u. s. w. werden von den
betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbständige Landes-Post= resp. Telegraphenverwal-
tung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen
Verträge.
Art. 51.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für
allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen