Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

516 Anhang. Reichsverfassung. 
Art. 50. 
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Tele— 
graphenverwaltung an Die von ihm bestellten Behörden haben 
die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der 
Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, so— 
wie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen 
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die aus- 
schließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und 
Telegraphenverwaltungen zu. 
Sämtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung 
sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post 
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen 
Beamten (z. B. der Direktoren, Räte, Oberinspektoren), ferner 
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w. 
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten 
Behörden fungierenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. In- 
spektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen 
Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamte den Diensteid leisten. 
Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden 
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der 
landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung 
gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen 
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen 
Betriebsstellen fungierenden Beamten u. s. w. werden von den 
betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbständige Landes-Post= resp. Telegraphenverwal- 
tung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen 
Verträge. 
Art. 51. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für 
allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen
	        
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