518 Anhang. Reichsverfassung.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Tele—
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen
unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs
mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Post—
vertrages vom 23. Nov. 1867 bewendet.
Postvertrag v. 23. Nov. 1867 zwischen dem Nordd. Bunde, Bayern,
Württemberg und Baden (B. Ges. Bl. 1868 S. 41 ff.) Art. 49.
Art. 49.
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen
Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden
fremden Regierungen, beziehungsweise nach den Uebereinkünften mit
auswärtigen Transport-Unternehmungen.
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen
wird, wenn zwei oder mehrere der Teilnehmer des gegenwärtigen
Vertrages mit einem und demselben ausländischen Staate in un-
mittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen,
diejenige Postverwaltung, welche den Abschluß eines neuen Vertrages
beabsichtigt, den anderen beim direkten Postverkehr mit dem be-
treffenden Lande beteiligten Postverwaltungen von ihrer Absicht
Kenntnis geben zum Zwecke der Herbeiführung einer Verständigung
über das in dem Verhältnisse zu dem fremden Lande einzuhaltende
übereinstimmende Verfahren und der Geltendmachung der bezüglich
des Deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen Interessen.
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden
die dabei beteiligten Postverwaltungen sich bemühen, den Abschluß
der neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wobei eine Be-
vollmächtigung eines der kontrahierenden Teile durch den andern
nicht ausgeschlossen ist.
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge ge-
troffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr
des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden
Deutschen Verwaltung zu teil werden, in gleicher Weise und unter
denselben Bedingungen auch auf den durch diese Verwaltung stück-
weise vermittelten Korrespondenzverkehr anderer Deutscher Postge-
biete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.