Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

518 Anhang. Reichsverfassung. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Tele— 
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen 
unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs 
mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen 
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Post— 
vertrages vom 23. Nov. 1867 bewendet. 
Postvertrag v. 23. Nov. 1867 zwischen dem Nordd. Bunde, Bayern, 
Württemberg und Baden (B. Ges. Bl. 1868 S. 41 ff.) Art. 49. 
Art. 49. 
Die Behandlung der Sendungen im Verkehr mit auswärtigen 
Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit den betreffenden 
fremden Regierungen, beziehungsweise nach den Uebereinkünften mit 
auswärtigen Transport-Unternehmungen. 
Bei dem Abschlusse von Postverträgen mit fremden Regierungen 
wird, wenn zwei oder mehrere der Teilnehmer des gegenwärtigen 
Vertrages mit einem und demselben ausländischen Staate in un- 
mittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen, 
diejenige Postverwaltung, welche den Abschluß eines neuen Vertrages 
beabsichtigt, den anderen beim direkten Postverkehr mit dem be- 
treffenden Lande beteiligten Postverwaltungen von ihrer Absicht 
Kenntnis geben zum Zwecke der Herbeiführung einer Verständigung 
über das in dem Verhältnisse zu dem fremden Lande einzuhaltende 
übereinstimmende Verfahren und der Geltendmachung der bezüglich 
des Deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen Interessen. 
Insoweit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden 
die dabei beteiligten Postverwaltungen sich bemühen, den Abschluß 
der neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wobei eine Be- 
vollmächtigung eines der kontrahierenden Teile durch den andern 
nicht ausgeschlossen ist. 
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin Vorsorge ge- 
troffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr 
des betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden 
Deutschen Verwaltung zu teil werden, in gleicher Weise und unter 
denselben Bedingungen auch auf den durch diese Verwaltung stück- 
weise vermittelten Korrespondenzverkehr anderer Deutscher Postge- 
biete mit dem betreffenden Auslande zur Anwendung gelangen.
	        
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