Anhang. Reichsverfassung. 519
Die Annahme der in den Verträgen mit dem Auslande ver-
einbarten Bestimmungen soll für alle Teilnehmer des gegenwärtigen
Vertrages obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen über den
Portobezug nicht unter das interne Deutsche Porto herunter ge-
gangen ist. Hat in besonderen Fällen ein niedrigeres Porto ver-
einbart werden müssen, so bleibt die Teilnahme an den Bestimmungen
des bezüglichen Vertrages dem Ermessen der einzelnen Postver-
waltungen anheimgestellt.
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Teil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Art. 53.
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisationn und Zusammensetzung
derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten
der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mann-
schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Die zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird
aus der Reichskasse bestritten.
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließ-
lich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom
Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiser-
lichen Marine verpflichtet.
Die Verteilung des Ersatzbedarfes findet nach Massgabe
der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die
hiernach von jedem Staate gestellte Qucote Kkommt auf die (ie-
stellung zum Landheere in Abrechnung #).
Art. ö4.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheit-
liche Handelsmarine.
1) Der Abs. 5 wurde aufgehoben durch das Reichsgesetz vom
26. Mai 1893 Art. 1; an seine Stelle trat die nicht verfassungs-
rechtliche Vorschrift in Art. 11 § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes.