Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

520 Anhang. Reichsverfassung. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittlung der Ladungs- 
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meß- 
briefe, sowie der Schiffszertifikate zu regeln und die Bedingungen 
festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines See- 
schiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen 
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei- 
schiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und be- 
handelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den See- 
schiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrts- 
anstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und ge- 
wöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für 
die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie 
die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, 
welche Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und 
gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen 
Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestim- 
mungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasser- 
straßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere 
Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder 
deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, son- 
dern nur dem Reiche zu. 
Art. 55. 
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weiß-rot. 
X. Konsulatwesen. 
Art. 56. 
Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht 
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Ver- 
nehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel und Ver- 
kehr, anstellt.
	        
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