Anhang. Reichsverfassung. 521
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue
Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln
üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die
Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämtlichen bestehenden
Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der
Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen
Konsulate gesichert von dem Bundesrate anerkannt wird.
1. Nach den Verträgen mit den süddeutschen Staaten sind
Bundeskonsulate an auswärtigen Orten einzurichten, wenn dies das
Interesse auch nur eines Bundesstaates erfordert.
XI. Reichskriegswesen.
Art. 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleich-
mäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägra-
vationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig
sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten sich in natura nicht
herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die
Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege
der Gesetzgebung festzustellen.
Art. 59.
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der
Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre,
dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den
Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgen-
den fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann
bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem das
39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots
an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere
als zwölfjährige Gesamtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmäh-
liche Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als