Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

522 Anhang. Reichsverfassung. 
dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen ledig- 
lich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Aus- 
wanderung der Landwehrmänner gelten). 
· Art. 60. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis 
zum 31. Dez. 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 
normiert, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes- 
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenz- 
stärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. 
Art. 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche 
die gesamte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, 
sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung 
oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Re- 
skripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 
1845, die Militär-Strafgerichts-Ordnung vom 3. April 1845, 
die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, 
die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Ver- 
pflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, 
Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär- 
Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des 
Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem 
Reichstage und dem Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschluß- 
fassung vorgelegt werden. 
Art. 62. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte Deutsche 
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 
31. Dez. 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in 
Worten zweihundert fünf und zwanzig Taler, als die Kopfzahl 
der Friedensstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung 
zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. 
1) In Abs. 1 sind die Worte „ersten Aufgebots . zweiten 
Aufgebots“ durch Art. 1 des Reichsgesetzes v. 11. Febr. 1888 (RG. 
S. 11) eingefügt worden.
	        
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