522 Anhang. Reichsverfassung.
dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen ledig-
lich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Aus-
wanderung der Landwehrmänner gelten).
· Art. 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis
zum 31. Dez. 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867
normiert, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes-
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenz-
stärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
Art. 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche
die gesamte Preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen,
sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung
oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Re-
skripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April
1845, die Militär-Strafgerichts-Ordnung vom 3. April 1845,
die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843,
die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Ver-
pflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen,
Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militär-
Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des
Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetz dem
Reichstage und dem Bundesrate zur verfassungsmäßigen Beschluß-
fassung vorgelegt werden.
Art. 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte Deutsche
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum
31. Dez. 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in
Worten zweihundert fünf und zwanzig Taler, als die Kopfzahl
der Friedensstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt, zur Verfügung
zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
1) In Abs. 1 sind die Worte „ersten Aufgebots . zweiten
Aufgebots“ durch Art. 1 des Reichsgesetzes v. 11. Febr. 1888 (RG.
S. 11) eingefügt worden.