Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Reichsverfassung. 523 
Nach dem 31. Dez. 1871 müssen diese Beiträge von den 
einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. 
Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch fest- 
gestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch 
ein Reichsgesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichs— 
heer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf 
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation 
des Reichsheeres zugrunde gelegt. 
Art. 63. 
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches 
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle 
des Kaisers steht. 
Die Regimenter ꝛc. führen fortlaufende Nummern durch das 
ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben 
und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. 
Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren 
Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu 
tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppenteile 
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in 
der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, 
in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation 
der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist 
der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der 
Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Ab- 
stellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und 
Einteilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organi- 
sation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundes- 
gebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite 
Aufstellung eines jeden Teils des Reichsheeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Ad- 
ministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller 
Truppenteile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig
	        
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