Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 27—28 47 
Austritts sind durch Art. 6 Abs. 2 und 3 bezw. Art. 43 Abs. 5 der 
beiden Kirchengemeindegesetze vom 14. Juni 1887 geregelt. 
4. Inwieweit der Staat gegen eine Beeinträchtigung der Ge- 
wissensfreiheit innerhalb der eigenen religiösen Gemeinschaft durch 
deren Organe Schutz gewährt, bestimmt sich nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen und nach dem besonderen Verhältnis des Staats zu der 
in Frage kommenden Kirche. 
S§ 28. c) Denkktreiheit, Freibeit der Presse und des Buchhandels. 
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet in 
ihrem vollen Umfange statt, jedoch unter Beobachtung der 
gegen den Missbrauch bestehenden oder künftig zu erlassen- 
den Gesetze. 
1. Trotz dem § 28 bestand in Württemberg von 1819—1864 mit 
einer kurzen Unterbrechung auf Grund von Beschlüssen des deutschen 
Bundes die Zensurz:; erst eine K. Verordnung vom 24. Dez. 1864 
setzte das Preßgesetz vom 30. Januar 1817, das die Zensur auf- 
gehoben und durch Anordnungen gegen den Mißbrauch der Preß= 
freiheit ersetzt hatte, wieder in Kraft. Nach der Reichsverfassung 
Art. 4 Ziff. 16 sind die Bestimmungen über die Presse und das 
Vereinswesen der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs 
unterstellt; die Verhältnisse der Presse sind durch das Reichsgesetz 
über die Presse vom 7. Mai 1874 geregelt; die Freiheit der Presse 
unterliegt hiernach nur den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen oder 
zugelassenen Beschränkungen. Das württembergische Ausführungs- 
gesetz vom 27. Juni 1874 mit der Novelle vom 24. Januar 1900 
gibt ergänzende Bestimmungen über das Plakatwesen, und der Art. 12 
des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz vom 
24. Januar 1879 hat die regelmäßige Zuständigkeit der Schwur- 
gerichte für die durch die Presse begangenen Verbrechen und Ver- 
gehen beibehalten. 
2. Die Freiheit des Buchhandels ist durch die Reichs- 
gewerbeordnung, die in §§ 14, 43, 56, 143 für dieses Gewerbe be- 
sondere Vorschriften enthält, sichergestellt. In Württemberg gilt 
daneben noch die Bestimmung des § 17 des Preßgesetzes vom 30. Ja-
	        
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