Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

524 Anhang. Reichsverfassung. 
ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Komman- 
deuren der übrigen Kontigente, durch den Art. 8 Nr. 1 bezeich- 
neten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nach- 
achtung in geeigneter Weise mitzuteilen. 
Art. 64. 
Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des 
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen. 
Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle 
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, 
und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. 
Die von demselben ernannten Offiziere leisten ihm den Fahnen- 
eid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offi- 
zieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedes- 
maligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. 
Der Kaiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne 
Beförderung für die von ihm im Reichsdienste, sei es im Preu- 
ßischen Heere oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen 
aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen. 
Art. 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzu- 
legen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu er- 
forderlichen Mittel, so weit das Ordinarium sie nicht gewährt, 
nach Abschnitt XII. beantragt. 
Art. 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, er- 
nennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere 
ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind 
Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppenteile und ge- 
nießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das 
Recht der Inspizierung zu jeder Zeit und erhalten, außer den 
regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Ver- 
änderungen, behufs der nötigen landesberrlichen Publikation, recht- 
zeitige Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile berühren- 
den Avancements und Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht
	        
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