Anhang. Reichsverfassung. 525
bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen
Truppenteile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten
disloziert sind, zu requirieren.
Art. 67.
Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Um—
ständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichs-
kasse zu.
Art. 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegs-
zustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Er-
klärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des
Preuß. Gesetzes v. 4. Juni 1851 (G.-S. für 1851 S. 451 ff.).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in
Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom
23. Nov. 1870 (BEGl. 1871, S. 9) unter III, § 5, in Würt-
temberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom
21./25. Nov. 1870 (BGBl. 1870, S. 658)1) zur Anwendung.
XII. Reichsfinanzen.
Art. 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes
Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht wer-
den. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden
Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu-
nächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem
Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen
Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. In-
soweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden,
1) Abgedruckt als Beilage Ze.