Anhang. Militärkonvention. 529
zwischen ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes
über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des
Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhandlungen er-
öffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: —
folgen die Namen — von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung
und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten die nachstehende
Militärkonvention
verabredet und geschlossen ist. A
rt.
Die Königlich Württembergischen Truppen als ein Teil des
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps
nach der anliegenden Formation?), nebst der entsprechenden Anzahl
von Ersatz= und Besatzungstruppen nach preußischen Normen im
Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.
Art. 2.
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich
Württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter
Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf
den Friedensfuß vollendet sein.
Art. 3.
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch
näher zu bestimmenden Tage, die Königlich Württembergischen
Truppen das vierzehnte :) Deutsche Bundesarmeekorps mit ihren
eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen,
Brigaden, Regimenter und selbständigen Bataillone des Armee-
korps die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen
Bundesheere neben der Numerierung im Königlich Württem-
bergischen Verbande.
Art. 4.
Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen
unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen
als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu
bestimmenden Tage und wird in dem bisherigen Fahneneid in
1) Diese Formation kommt als veraltet und nicht mehr durch-
aus zutreffend nicht zum Abdruck.
2) Jetzt das dreizehnte.
Göz, Verfassungsurkunde. . 34