Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

532 Anhang. Militärkonvention. 
gesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen preußischen 
Normen maßgebend. 
Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg außer 
dem Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst 
vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militärersatz- 
instruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle Preußischen 
Exerzier= und sonstigen Reglements, Instruktionen und Refskripte 
zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte 
vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Be- 
stimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- 
und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des 
Offizierkorps und über das Militärerziehungs= und Bildungswesen. 
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrich- 
tungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen 
der Königlich Preußischen Armee: die Militärkirchenordnung, das 
Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung, sowie 
die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flur- 
beschädigungen !), worüber in dem Königreich Württemberg die 
derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur 
Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben. 
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus 
der Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armee- 
korps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee. Die 
Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württem- 
bergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem König von 
Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der 
Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. 
Art. 11. 
Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu 
dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, so- 
weit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeld- 
herrn zu. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits wäh 
rend des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstim 
1) Die mit lateinischen Buchstaben gedruckten Gegenstände sind 
jetzt reichsgesetzlich geregelt.
	        
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