532 Anhang. Militärkonvention.
gesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen preußischen
Normen maßgebend.
Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg außer
dem Norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst
vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militärersatz-
instruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle Preußischen
Exerzier= und sonstigen Reglements, Instruktionen und Refskripte
zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte
vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Be-
stimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs-
und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des
Offizierkorps und über das Militärerziehungs= und Bildungswesen.
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrich-
tungen des Königlich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen
der Königlich Preußischen Armee: die Militärkirchenordnung, das
Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung, sowie
die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flur-
beschädigungen !), worüber in dem Königreich Württemberg die
derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur
Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben.
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus
der Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armee-
korps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee. Die
Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württem-
bergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem König von
Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der
Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.
Art. 11.
Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu
dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, so-
weit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeld-
herrn zu.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits wäh
rend des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstim
1) Die mit lateinischen Buchstaben gedruckten Gegenstände sind
jetzt reichsgesetzlich geregelt.