Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

48 Verfassungsurkunde. § 28—29. 
nuar 1817, wonach jeder Buchdrucker von jeder von ihm gedruckten 
Schrift der Bezirkspolizeibehörde gleichzeitig mit der Ausgabe oder 
mit der Ablieferung an den Verleger oder Besteller zur Abgabe an 
die Landesbibliothek ein Freiexemplar zu übergeben hat ½). 
3. Mit der Denkfreiheit steht in Zusammenhang das 
Recht, seine Gedanken nach Belieben anderen mitzuteilen, insbesondere 
durch Einberufung von Versammlungen und Bildung von Vereinen. 
In der Verfassungsurkunde ist das Vereins= und Versamm- 
lungsrecht nicht besonders erwähnt; auch fehlt für Württem- 
berg eine umfassende gesetzliche Regelung dieses Gegenstandes. Die 
Reichsgesetzgebung, insbesondere das BGB. 88 21—89, hat einige 
Punkte geordnet; auch die Landesgesetzgebung enthält vereinzelte 
Vorschriften. Das Gesetz vom 2. April 1848 über die Volksversamm- 
lungen namentlich räumt allen Staatsbürgern das Recht ein, zur 
Besprechung allgemeiner Angelegenheiten ohne vorherige polizeiliche 
Erlaubnis öffentliche Versammlungen abzuhalten, sofern nur eine 
vorgängige öffentliche Bekanntmachung oder Anzeige an die Orts- 
behörde erfolgt ist. Bei diesem Stand der Gesetzgebung wird für 
die Staatsgewalt aus deren allgemeinem Oberaufsichtsrecht die Be- 
fugnis abgeleitet, im Interesse des öffentlichen Wohls Vereine und 
Versammlungen jeder Art in geeigneter Weise zu beaufsichtigen und 
nötigenfalls aufzulösen; in Ermangelung gesetzlich bestimmter Vor- 
aussetzungen wird gegen derartige dem pflichtmäßigen Ermessen der 
Verwaltungsbehörden anheimgegebene Maßregeln ein verwaltungs- 
gerichtlicher Schutz nicht zugestanden, sodaß die Beteiligten auf die Ver- 
waltungsbeschwerde an die vorgesetzten Behörden beschränkt sind?). 
§ 20. Freie Wahl des Berutes. 
Zeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe nach 
eigener Meigung zu wählen und sich dazu im In= und Aus- 
lande auszubilden, mithin auch auswärtige Bildungsanstalten 
in Gemäßbeit der gesetzlichen Dorschriften zu besuchen. 
) Vgl. Gaupp- Göz S. 36 Note 6; Göz, Verwaltungs- 
rechtspflege S. 218. 
2) Vgl. im einzelnen Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 221—236; 
Gaupp-Göz S. 37—39. 
 
	        
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