534 Anhang. Militärkonvention.
die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf
die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und
der Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.
Art. 14.
Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch
Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformation derselben
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und
in ganzem Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich württem—
bergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds
ausreichen, die notwendigen Gelder vorzuschießen.
Art. 15.
Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich
Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet
ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und
dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält
letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder
später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur ent-
sprechenden Ansführung.
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung
jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landesheer und die
Festungen vertreten sein.
Art. 16.
Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmi-
gung durch die legislativen Organe ratifiziert und es sollen die
Ratifikationsurkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die
Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des
Deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige
Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt.
Hauptquartier Versailles, den 21. Novbr. 1870.
So geschehen Berlin, 21. Novbr. 1870.
(gez.) von Roon. (gez.) v. Suckow.
(L. S.) (L. S.)