Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

534 Anhang. Militärkonvention. 
die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf 
die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und 
der Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere. 
Art. 14. 
Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch 
Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformation derselben 
und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen 
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und 
in ganzem Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden 
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich württem— 
bergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds 
ausreichen, die notwendigen Gelder vorzuschießen. 
Art. 15. 
Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich 
Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet 
ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und 
dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält 
letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder 
später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur ent- 
sprechenden Ansführung. 
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung 
jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landesheer und die 
Festungen vertreten sein. 
Art. 16. 
Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmi- 
gung durch die legislativen Organe ratifiziert und es sollen die 
Ratifikationsurkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die 
Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des 
Deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt. 
Hauptquartier Versailles, den 21. Novbr. 1870. 
So geschehen Berlin, 21. Novbr. 1870. 
(gez.) von Roon. (gez.) v. Suckow. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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