Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 29. 49 
1. Den willkürlichen und gewalttätigen Beschränkungen zur Zeit 
des Rheinbundes sollte mit dem § 29 begegnet werden. Die Freiheit 
des Gewerbebetriebes ist in der württ. Gewerbeordnung 
vom 12. Februar 1867 im Prinzip anerkannt und nunmehr durch 
die Reichsgewerbeordnung gesichert. Der Betrieb eines Gewerbes 
oder verschiedener Gewerbe ist jedermann, Mann und Weib, natür- 
lichen und juristischen Personen, Inländern und Ausländern, ohne 
Unterschied von Stadt und Land gestattet; aus öffentlichen Gründen, 
namentlich wegen der Gefährlichkeit einzelner Gewerbe für die Sicher- 
heit der Personen und des Eigentums oder für die Sittlichkeit und 
wegen der Bedürfnisse des allgemeinen Verkehrs sind in der Gewerbe- 
ordnung Beschränkungen und Ausnahmen angeordnet und zugelassen. 
(GO. 88 1—3. 11. 14—40.) 
2. Die Vorschriften über den Besuch der Universitäten 
wurden zunächst in der K. Verordnung vom 17. Juni 1818 gegeben, 
später aber bei der Regelung der Dienstprüfungen wieder abgeän- 
dert. Für den höheren Justiz-, Verwaltungs= und Finanzdienst wird 
jetzt ein Studium von mindestens drei Halbjahren auf einer deut- 
schen Universität verlangt (KVO. v. 7. Dez. 1903 § 7 Ziff. 4); die 
erste Dienstprüfung für das humanistische und für das realistische 
Lehramt setzt ein mindestens vierjähriges Studium auf einer deut- 
schen Universität bezw. technischen Hochschule voraus, von welcher 
Zeit mindestens 2 Halbjahre an der Landesuniversität zuzubringen 
sind (Min Verf. v. 21. März 1898 § 7 Ziff. 4 und § 9 Abst. 1); 
Mir Verf. v. 12. September 1898 § 7 Ziff. 4 und § 9 Abs. 1). Die 
erste Prüfung für den Staatsforstdienst erfordert den Nachweis 
eines mindestens 3½2jährigen akademischen Studiums auf einer deut- 
schen Hochschule, mit der forstlicher Unterricht verbunden ist, oder 
auf einer Forstakademie des deutschen Reichs, wovon mindestens 
2 Halbjahre auf der Landesuniversität zugebracht sein müssen (K VO. 
v. 2. Nov. 1895 § 10 Abs. 2 Ziff. 3, K VO. v. 23. Dez. 1905 Ziff. 2). 
Für Aerzte ist ein Studium von mindestens 5 Halbjahren an Uni- 
versitäten des deutschen Reichs (Rbl. 1901 S. 166), für Tierärzte 
ist der Besuch tierärztlicher oder anderer höherer wissenschaftlicher 
deutscher Lehranstalten während mindestens 3 Semester (Rbl. 1902 
S. 428), für Apotheker ist ein Studium von mindestens vier Halb- 
Gz, Verfassungsurkunde. 4
	        
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