50 Verfassungsurkunde. § 29—30.
jahren an einer Universität oder an bestimmten technischen Hoch-
schulen des deutschen Reichs (Rbl. 1904 S. 176) vorgeschrieben.
8 30. d) Freibeit des Eigentums.
Miemand kann gezwungen werden, sein Eigentum und
andere Rechte für allgemeine Staats= oder Korporationszwecke
abzutreten, als nachdem der Geheime Rat über die Notwen-
digkeit entschieden hat, und gegen vorgängige volle Ent-
schädigung. Entsteht aber ein Streit über die Summe der
Entschädigung, und der Eigentümer will sich bei der Entschei-
dung der Derwaltungsbehörde nicht beruhigen, so ist die Sache
im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die
von jener Stelle festgesetzte Zumme ohne Derzug auszubezahlen.
1. Durch das Verfassungsgesetz vom 20. Dez. 1888 Art. 1 hat
der § 30 folgende Aenderungen erlitten:
a) an die Stelle der Worte „als nachdem der Geheimerat über
die Notwendigkeit entschieden hat und gegen vorgängige volle Ent-
schädigung“ sind die Worte getreten „ehe über die Notwendigkeit in
dem gesetzlich bestimmten Verfahren von der zuständigen Behörde
entschieden und volle Entschädigung geleistet worden ist;“
b) folgender Abs. 2 ist beigefügt worden:
„Den politischen Gemeinden sind bezüglich der Zulässigkeit der
Zwangsenteignung die Kirchengemeinden gleichgestellt.“
Außerdem hat dieses Verfassungsgesetz in Art. 2 die Ziff. 3 des
§ 60 Vl. aufgehoben.
Gemäß Art. 109 Einf Ges. z. BGB. hat der § 30 Vl. seine Gel-
tung behalten.
2. Innerhalb der Zwangsenteignung im weiteren
Sinne sind zu unterscheiden:
a) Die eigentliche Zwangsenteignung, deren Ge-
genstand die Abtretung von Eigentum und anderen Rechten
bildet; auf sie allein bezieht sich der § 30 Vl.; das Landesgesetz
vom 20. Dez. 1888 regelt die Zwangsenteignung in diesem Sinne
unter Beschränkung auf Grundstücke und Rechte
an solchen, zu denen auch die verwaltungsgerichtlich geschützten