52 Verfassungsurkunde. 8 30.
b) Die Feststellung des Planes im Rahmen der kö-
niglichen Entschließung, insbesondere die Bestimmung der einzelnen
abzutretenden Gegenstände (Art. 16—26) und die Feststellung der
Entschädigung (Art. 27—37) erfolgt in einem Verfahren vor der
Enteignungsbehörde. Gegen die Feststellung des Planes steht den
Beteiligten unbeschränkte Beschwerde an den Verwaltungsgerichts-
hof, gegen die Feststellung der Entschädigung die Anrufung der bür-
gerlichen Gerichte zu.
c) Die Enteignungsverfügung wird von der Enteig-
nungsbehörde nach Zahlung oder Hinterlegung der festgesetzten Ent-
schädigungssummen erlassen; sie ist ein öffentlich-rechtlicher Akt,
durch den vom Staat kraft seines Hoheitsrechts das Eigentum an
dem Grundstück dem Unternehmer verliehen wird; das Eigen-
tum des bisherigen Eigentümers geht nicht auf den Unternehmer
über, erlischt vielmehr mit allen daraus abgeleiteten privaten Rech-
ten (Art. 39 Abs. 2) 1); mit der Zustellung der Enteignungsverfü-
gung an den Enteigneten wird das Eigentum in der Person des
Unternehmers begründet (Art. 39)2).
4. Die in § 24 VU. verheißene Freiheit des Eigentums
ist im BG#B. insofern anerkannt, als nach § 903 der Eigentümer
einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen-
stehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder
Einschränkung ausschließen kann. — Eine Vermutung für die Freiheit
des Eigentums ist zwar damit nicht aufgestellt, doch bilden die dem
Eigentümer beigelegten Befugnisse die Regel, die Beschränkungen
die Ausnahme, so daß letztere von demjenigen, der sich darauf be-
ruft, zu beweisen sind. Die gesetzlichen Beschränkungen gehören zum
großen Teil dem öffentlichen Recht an und liegen hauptsächlich auf
den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Gebieten der Zwangs-
enteignung, des Baurechts, des Wasserrechts, des Forst= und Agrar-
rechts. Dabei ist nach Art. 2 Einf Ges. z. BGB. unter Gesetz jede
1) ) Vgl. über das Wesen der Enteignung Urteil des Reichsge-
richts vom 9. Juni 1905 (Entscheid. Bd. 61, S. 104).
) Die Zwangsenteignung im engeren Sinn ist ausführlich be-
tond et bei Gaupp-Göz S 191—197 und bei Göz a. a. O.
53—1060.