Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

58 Verfassungsurkunde. 8 38. 
§ 38 als zuständige Behörde für die Auskunfterteilung gemäß 
Art. 6 u. 9 des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876, betr. die 
Bildung eines Staatsministeriums, an Stelle des Geheimen Rats 
das Staatsministerium getreten. Falls die Stände eine solche Be- 
schwerde für begründet erachten, können sie die angefochtene Ver- 
fügung nicht abändern, sondern nur mit den ihnen verfassungs- 
mäßig zu Gebot stehenden Mitteln — Bitte, Vorstellung, Beschwerde, 
Initiativgesetzentwurf — sich für den Beschwerdeführer bei der Re- 
gierung verwenden. Soweit eine angefochtene Entscheidung, wie 
dies namentlich für Urteile der ordentlichen Gerichte und der Ver- 
waltungsgerichte zutrifft, unabänderlich geworden ist, kann eine un- 
mittelbare Anfechtung überhaupt nicht mehr in Frage kommen. 
2. Der allgemein lautende Grundsatz der Verfassungsurkunde 
hat durch die Gesetzgebung erhebliche Einschränkungen erfahren: 
a) Das Beschwerderecht im gerichtlichen Verfahren 
ist durch die Prozeßgesetze und die Gesetzgebung über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt, § 36 Vll. findet 
hierauf keine Anwendung. Wegen verweigerter oder verzögerter 
Rechtspflege geht die Beschwerde gegenüber den Civilgerichten bis 
an das Justizministerium, gegenüber den Verwaltungsgerichten bis 
an das Staatsministerium 1). 
b) Behauptet der Beschwerdeführer, daß er durch die auf Gründe 
des öffentlichen Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung eines 
Ministeriums oder derjenigen Verwaltungsbehörde, die nach dem 
bestehenden Instanzenzug in letzter Instanz verfügt hat, in einem 
ihm zustehenden (subjektiven) Recht verletzt oder mit einer ihm nicht 
obliegenden Verbindlichkeit belastet worden sei, so findet hiegegen 
die sog. Rechtsbeschwerde gemäß Art. 13, 16, 59 des Gesetzes 
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 an den 
Verwaltungsgerichtshof statt, dessen Entscheidung unan- 
fechtbar ist. An den Verwaltungsgerichtshof geht auch nach Art. 73 
des genannten Gesetzes die Beschwerde gegen die nach Art. 2 Abs. 1 
und Art. 3 des Gesetzes vom 12. August 1879 wegen Ungehorsams 
1) Vgl. AusfGes. z. G. Art. 23; Gesetz v. 16. Dezbr. 1876 
Art. 4; R. Geßler, Württ. Landesgesetze und Verordnungen zur 
Civilprozeßordnung S. 270—272.
	        
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