58 Verfassungsurkunde. 8 38.
§ 38 als zuständige Behörde für die Auskunfterteilung gemäß
Art. 6 u. 9 des Verfassungsgesetzes vom 1. Juli 1876, betr. die
Bildung eines Staatsministeriums, an Stelle des Geheimen Rats
das Staatsministerium getreten. Falls die Stände eine solche Be-
schwerde für begründet erachten, können sie die angefochtene Ver-
fügung nicht abändern, sondern nur mit den ihnen verfassungs-
mäßig zu Gebot stehenden Mitteln — Bitte, Vorstellung, Beschwerde,
Initiativgesetzentwurf — sich für den Beschwerdeführer bei der Re-
gierung verwenden. Soweit eine angefochtene Entscheidung, wie
dies namentlich für Urteile der ordentlichen Gerichte und der Ver-
waltungsgerichte zutrifft, unabänderlich geworden ist, kann eine un-
mittelbare Anfechtung überhaupt nicht mehr in Frage kommen.
2. Der allgemein lautende Grundsatz der Verfassungsurkunde
hat durch die Gesetzgebung erhebliche Einschränkungen erfahren:
a) Das Beschwerderecht im gerichtlichen Verfahren
ist durch die Prozeßgesetze und die Gesetzgebung über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt, § 36 Vll. findet
hierauf keine Anwendung. Wegen verweigerter oder verzögerter
Rechtspflege geht die Beschwerde gegenüber den Civilgerichten bis
an das Justizministerium, gegenüber den Verwaltungsgerichten bis
an das Staatsministerium 1).
b) Behauptet der Beschwerdeführer, daß er durch die auf Gründe
des öffentlichen Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung eines
Ministeriums oder derjenigen Verwaltungsbehörde, die nach dem
bestehenden Instanzenzug in letzter Instanz verfügt hat, in einem
ihm zustehenden (subjektiven) Recht verletzt oder mit einer ihm nicht
obliegenden Verbindlichkeit belastet worden sei, so findet hiegegen
die sog. Rechtsbeschwerde gemäß Art. 13, 16, 59 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 an den
Verwaltungsgerichtshof statt, dessen Entscheidung unan-
fechtbar ist. An den Verwaltungsgerichtshof geht auch nach Art. 73
des genannten Gesetzes die Beschwerde gegen die nach Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 des Gesetzes vom 12. August 1879 wegen Ungehorsams
1) Vgl. AusfGes. z. G. Art. 23; Gesetz v. 16. Dezbr. 1876
Art. 4; R. Geßler, Württ. Landesgesetze und Verordnungen zur
Civilprozeßordnung S. 270—272.