Verfassungsurkunde. 8 88. 59
oder Ungebühr von einem Verwaltungskollegium erkannten Strafen
(Art. 5 a. a. O.), sowie die Beschwerde nach Art. 79 des Beamten-
gesetzes vom 28. Juni 1876 bei Strafverfügungen des Vorstands
des Geheimen Rats, der Departementschefs, der Verwaltungskolle-
gien oder ihrer Vorstände, in beiden Fällen jedoch nur, wenn auf
mehr als 50 Mk,. oder auf Haft erkannt worden ist 2).
c) In allen Fällen, in denen die Voraussetzungen der Rechts-
beschwerde nicht vorliegen, findet gemäß §8§ 36 und 37 Vll. die sog.
Verwaltungsbeschwerde statt, einerlei ob die Beschwerde
auf Rechtsgründe oder auf die Verletzung von Interessen bei An-
wendung des administrativen Ermessens oder auf die Verletzung
forpmeller Verfahrensvorschriften gestützt wird; die letzte Instanz
bildet dabei regelmäßig das Ministerium, zu dessen Geschäftskreis
der Gegenstand der Beschwerde gehört. Doch ist auch hier durch
die Gesetze der Beschwerdezug vielfach eingeschränkt teils durch die
Einführung von Notfristen, teils durch unbedingte oder bedingte
Ausschließung der weiteren Beschwerde, teils durch Bezeichnung einer
Mittelstelle als der endgültig entscheidenden Behörde.
3. Im Falle einer Justizverweigerung ist auch gemäß
Art. 77 der Reichsverfassung eine Beschwerde an den Bundesrat
zulässig.
4. Das Beschwerderecht, als ein Mittel zur Wahrung von Rech-
ten, steht insoweit, als den Angehörigen anderer deut-
scher Bundesstaaten und den Ausländern Rechte ein-
geräumt sind, auch diesen in demselben Umfange zu, wie den würt-
tembergischen Staatsbürgern?).
5. Das Petitionsrecht ist in §§ 124, 172 Abs. 6, 179 Vl.
für die Ständeversammlung anerkannt; im übrigen wird es als
selbstverständlich vorausgesetzt und einer gesetzlichen Regelung nicht
für bedürftig erachtet. Inwieweit dieses Recht Beamten und öffent-
lichen Körperschaften zusteht, bestimmt sich nach allgemeinen Rechts-
1) Vgl Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 97 ff., 190, 211, 290,
337, 423, 444, 463, 473, 480, 506, 537, 579.
2) Vgl. Löning im Verwaltungsarchiv Bd. 13, S. 1—32;
Bockshammer, Indigenat S. 39 Note 3, S. 41.