Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 42. 61 
Adel, der sich in der Folge durch Einwanderung und Erhebung 
in den Adelsstand bildete, hatte keine politische Bedeutung. Im 
Jahre 1805 setzte sich König Friedrich in den Besitz der reichsritter- 
schaftlichen Besitzungen innerhalb des Landes und stellte mit den 
nachfolgenden Gesetzen den Adel, Ritterschaft und Standesherren, 
abgesehen von Titel und unerheblichen Ehrenrechten den übrigen 
Untertanen gleich Die Bundesakte gewährte dann in Art. 14 auch 
der ehemaligen Reichsritterschaft Vorrechte, insbesondere wird ihr 
im Abs. 4 zugesichert: Aufenthaltsfreiheit, Bestätigung bezw. Wieder- 
berstellung der Familienstatuten, Anteil der Begüterten an der Land- 
standschaft, Patrimonial= und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kir- 
chenpatronat und privilegierter Gerichtsstand. Nachdem der Versuch, 
diese Bestimmung unter Gleichstellung des landsäßigen Adels mit 
dem ritterschaftlichen durch das Adelsstatut von 1817 zur Ausfüh- 
rung zu bringen, mißlungen war, gab die Verfassungsurkunde unter 
Anschluß an das Adelsstatut mit den §§ 39—42, die erst nachträg- 
lich dem dritten Kapitel beigefügt wurden, für beide Klassen des 
niederen Adels gemeinsame Direktiven. Die hier vorgesehene Bil- 
dung ritterschaftlicher Korporationen mit besonderen Statuten ist 
jedoch nicht zustande gekommen. Nach vorgängigen Verhandlungen 
mit den Beteiligten erließ die Regierung am 8. Dezbr. 1821 die 
„Deklaration der staatsrechtlichen Verhältnisse des vormals reichs- 
unmittelbaren Adels“ und dehnte dann durch eine K. Verordnung 
vom 24. Oktober 1825 diese Deklaration auf den landsäßigen Adel 
gegen dessen Verzicht auf die Patrimonial= und Forstgerichtsbarkeit 
und Ortspolizei insoweit aus, als die Ansprüche in dem Besitzstand 
vor dem 10. Mai 1809 begründet und nicht durch neuere Rechtsakte 
wieder erloschen waren. Durch die Einführung der sog. Grund- 
rechte im Jahre 1848 verloren mit der Bundesakte diese Deklara- 
tionen bis zum Jahre 1852 ihre Kraft, und auch nachher lebten 
die inzwischen durch besondere Landesgesetze abgeschafften Vorrechte 
nicht wieder auf #). 
  
1) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 1 S. 459 ff.; Wächter, 
Württ. Privatrecht Bd. 1 S. 141 ff., 812, 924 ff., 929 ff.; Sarwey, 
Württ. Staatsrecht Bd. 1 S. 322 ff.: Gaupp-Göz S. 54.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.