Verfassungsurkunde. 8 42. 61
Adel, der sich in der Folge durch Einwanderung und Erhebung
in den Adelsstand bildete, hatte keine politische Bedeutung. Im
Jahre 1805 setzte sich König Friedrich in den Besitz der reichsritter-
schaftlichen Besitzungen innerhalb des Landes und stellte mit den
nachfolgenden Gesetzen den Adel, Ritterschaft und Standesherren,
abgesehen von Titel und unerheblichen Ehrenrechten den übrigen
Untertanen gleich Die Bundesakte gewährte dann in Art. 14 auch
der ehemaligen Reichsritterschaft Vorrechte, insbesondere wird ihr
im Abs. 4 zugesichert: Aufenthaltsfreiheit, Bestätigung bezw. Wieder-
berstellung der Familienstatuten, Anteil der Begüterten an der Land-
standschaft, Patrimonial= und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kir-
chenpatronat und privilegierter Gerichtsstand. Nachdem der Versuch,
diese Bestimmung unter Gleichstellung des landsäßigen Adels mit
dem ritterschaftlichen durch das Adelsstatut von 1817 zur Ausfüh-
rung zu bringen, mißlungen war, gab die Verfassungsurkunde unter
Anschluß an das Adelsstatut mit den §§ 39—42, die erst nachträg-
lich dem dritten Kapitel beigefügt wurden, für beide Klassen des
niederen Adels gemeinsame Direktiven. Die hier vorgesehene Bil-
dung ritterschaftlicher Korporationen mit besonderen Statuten ist
jedoch nicht zustande gekommen. Nach vorgängigen Verhandlungen
mit den Beteiligten erließ die Regierung am 8. Dezbr. 1821 die
„Deklaration der staatsrechtlichen Verhältnisse des vormals reichs-
unmittelbaren Adels“ und dehnte dann durch eine K. Verordnung
vom 24. Oktober 1825 diese Deklaration auf den landsäßigen Adel
gegen dessen Verzicht auf die Patrimonial= und Forstgerichtsbarkeit
und Ortspolizei insoweit aus, als die Ansprüche in dem Besitzstand
vor dem 10. Mai 1809 begründet und nicht durch neuere Rechtsakte
wieder erloschen waren. Durch die Einführung der sog. Grund-
rechte im Jahre 1848 verloren mit der Bundesakte diese Deklara-
tionen bis zum Jahre 1852 ihre Kraft, und auch nachher lebten
die inzwischen durch besondere Landesgesetze abgeschafften Vorrechte
nicht wieder auf #).
1) Vgl. Mohl, Staatsrecht Bd. 1 S. 459 ff.; Wächter,
Württ. Privatrecht Bd. 1 S. 141 ff., 812, 924 ff., 929 ff.; Sarwey,
Württ. Staatsrecht Bd. 1 S. 322 ff.: Gaupp-Göz S. 54.