Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 42. 63 
b) Das Recht der Autonomie, d.k. der Errichtung von 
Familiengesetzen und Familienverträgen, mit dem Vorbehalt, daß 
dieselben der Bestätigung durch die Civilkammer des Landgerichts 
bedürfen, das dem zur Grundbuchführung berufenen Amtsgericht 
vorgesetzt ist, und im Regierungsblatt zu veröffentlichen sind 2#). 
c) Der Gerichtsstand in Sachen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vor dem Amtsgericht sowohl für die Familie 
als für die exemten Güter, d. h. die Befreiung von der Gerichtsbar- 
keit des Grundbuchamts, des Nachlaß= und Vormundschaftsgerichts 
in folgendem Umfange: hinsichtlich der bisher exemten ritterschaft- 
lichen Güter sind die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern bestellt in 
der Weise, daß das Grundbuch von demjenigen Amtsgericht geführt 
wird, in dessen Bezirk das Gut gelegen ist, und bei der Lage des 
Guts in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken der Civilsenat des Ober- 
landesgerichts das zuständige Amtsgericht bestimmt; soweit in Voll- 
ziehung der Familiengesetze und Familienverträge ein Eintrag ins 
Grundbuch erforderlich wird, erfolgt er auf Ersuchen der Civil- 
kammer des Landgerichts. Dasselbe Amtsgericht hat auch in Vor- 
mundschaftssachen, sowie in Nachlaß= und Teilungssachen, sofern 
nach reichsgesetzlicher Vorschrift die Zuständigkeit eines württem- 
bergischen Gerichts begründet erscheint, die diesem obliegenden Ver- 
richtungen zu besorgen. Im übrigen verbleibt es bei den gewöhn- 
lichen Zuständigkeitsnormen?). 
d) Bei der Zwangsvollstreckung in Fideikommiß-, 
Lehen-= und Stammgüter, die sich durch Zwangsverwaltung 
vollzieht, ist dem Schuldner und seiner Familie nach Verhältnis 
seines Standes, der Größe der Familie, des Ertrags der Güter und 
der sonstigen Einkünfte, sowie zutreffendenfalls mit Rücksicht auf 
die Ursache der entstandenen Ueberschuldung eine angemessene Kom- 
  
  
1) Vgl. Ausf.Ges. z. BGB. Art. 24 Abs. 2 und Deklaration 
von 1821 § 15. 
2) Vgl. Ausf. Ges. z. BG. Art. 14, 24 ff., 55, 78, 270; Min.= 
Verf. vom 5. Juli 1897 betr. die Anlegung und Fortführung von 
Güterbüchern für die exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen 
Grundstücke (Rbl. S. 141); Mandry, Württ. Privatrecht S. 22, 
25, 51, 53, 69, 221.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.