Verfassungsurkunde. § 42. 63
b) Das Recht der Autonomie, d.k. der Errichtung von
Familiengesetzen und Familienverträgen, mit dem Vorbehalt, daß
dieselben der Bestätigung durch die Civilkammer des Landgerichts
bedürfen, das dem zur Grundbuchführung berufenen Amtsgericht
vorgesetzt ist, und im Regierungsblatt zu veröffentlichen sind 2#).
c) Der Gerichtsstand in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vor dem Amtsgericht sowohl für die Familie
als für die exemten Güter, d. h. die Befreiung von der Gerichtsbar-
keit des Grundbuchamts, des Nachlaß= und Vormundschaftsgerichts
in folgendem Umfange: hinsichtlich der bisher exemten ritterschaft-
lichen Güter sind die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern bestellt in
der Weise, daß das Grundbuch von demjenigen Amtsgericht geführt
wird, in dessen Bezirk das Gut gelegen ist, und bei der Lage des
Guts in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken der Civilsenat des Ober-
landesgerichts das zuständige Amtsgericht bestimmt; soweit in Voll-
ziehung der Familiengesetze und Familienverträge ein Eintrag ins
Grundbuch erforderlich wird, erfolgt er auf Ersuchen der Civil-
kammer des Landgerichts. Dasselbe Amtsgericht hat auch in Vor-
mundschaftssachen, sowie in Nachlaß= und Teilungssachen, sofern
nach reichsgesetzlicher Vorschrift die Zuständigkeit eines württem-
bergischen Gerichts begründet erscheint, die diesem obliegenden Ver-
richtungen zu besorgen. Im übrigen verbleibt es bei den gewöhn-
lichen Zuständigkeitsnormen?).
d) Bei der Zwangsvollstreckung in Fideikommiß-,
Lehen-= und Stammgüter, die sich durch Zwangsverwaltung
vollzieht, ist dem Schuldner und seiner Familie nach Verhältnis
seines Standes, der Größe der Familie, des Ertrags der Güter und
der sonstigen Einkünfte, sowie zutreffendenfalls mit Rücksicht auf
die Ursache der entstandenen Ueberschuldung eine angemessene Kom-
1) Vgl. Ausf.Ges. z. BGB. Art. 24 Abs. 2 und Deklaration
von 1821 § 15.
2) Vgl. Ausf. Ges. z. BG. Art. 14, 24 ff., 55, 78, 270; Min.=
Verf. vom 5. Juli 1897 betr. die Anlegung und Fortführung von
Güterbüchern für die exemten standesherrlichen und ritterschaftlichen
Grundstücke (Rbl. S. 141); Mandry, Württ. Privatrecht S. 22,
25, 51, 53, 69, 221.