Verfassungsurkunde. IV. Kapitel. 65
Stellung der Beamten auf; durch das Gesetz vom 28. Juni 1821
über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener (sog. Dienstpragmatik)
und zahlreiche Spezialgesetze für die verschiedenen Klassen der Staats-
diener erhielten sie ihre nähere Ausführung. Der Vorgang des
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 veranlaßte dann im engen
Anschluß an dasselbe eine umfassende Kodifikation des württem-
bergischen Beamtenrechts durch das Beamtengesetz vom 28. Juni
1876. In der Folge wurden die rechtlichen Verhältnisse der Volks-
schullehrer mit Rücksicht auf die besondere Stellung derselben als
mittelbarer Staatsbeamten durch das Gesetz vom 30. Dezember 1877
geregelt; ebenso durch das Gesetz vom gleichen Tage mit Novellen
vom 22. März 1895 und vom 3. August 1899 die Rechtsverhältnisse
der Lehrer und Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen. Da-
neben gilt für Universitätsbeamte noch das Gesetz vom 30. März
1828. Ein Gesetz vom 29. Juli 1905 hat im Zusammenwirken mit
einem Gesetz vom 28. Juli 1905 die Freizügigkeit im gegenseitigen
Verhältnis der staatlichen und körperschaftlichen Pensionskassen für
die unter das Beamtengesetz fallenden Beamten durchgeführt #:.
3. In der altwürttembergischen Verfassung, nach der sich Fürst
und Land unter der Oberhoheit des Reichs in einem vorwiegend
privatrechtlichen Verhältnis gegenüberstanden, bildete der Geheime
Rat das vermittelnde Glied zwischen den beiden Parteien. Er
war das mit verfassungsmäßiger Unabhängigkeit zwischen beiden
stehende, zur Wahrung der Verfassung verpflichtete und zugleich mit
der Ausübung der Regierung betraute Organ der Staatsgewalt,
dem sämtliche Kollegien und die einzelnen Beamten unterstellt waren,
durch das alle Befehle des Herzogs an die untergeordneten Stellen
vermittelt wurden und dessen Rat und Gutachten der Herzog in
allen Staats= und Landesangelegenheiten einzuholen hatte. In dieser
Stellung erfüllte der Geheime Rat neben seiner beratenden Tätigkeit
auch die sämtlichen Aufgaben eines modernen Staatsministeriums.
Nach Auphebung der landständischen Verfassung wurde der Geheime
Rat sofort durch ein Manifest vom 18. März 1806 beseitigt und
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 144; Sarwey, Staatsrecht Bd. 2,
S. 260 f.
Gbz, Verfassungsurkunde. 5