68 Verfassungsurkunde. 8 43.
3. Dem württembergischen Recht eigentümlich ist die verfassungs-
mäßige Bestimmung, daß der Anstellung Kollegialvor-
schläge mit Aufzählung sämtlicher Bewerber vor-
angehen müssen; mit Rücksicht auf diese Bestimmung werden
für die Regel alle Stellen von der vierten Rangstufe abwärts öf-
fentlich zur Bewerbung ausgeschrieben. Anerkannt ist, daß nicht
nur bei den Stellen der Kollegialvorstände, sondern auch bei allen
einem Kollegium nicht unterstellten Stellen, insbesondere bei den an
einer Hochschule oder in einem Ministerium erledigten Stellen ein
öffentliches Ausschreiben unterlassen werden kann; bei allen ande-
ren etatsmäßigen Stellen bildet das öffentliche Ausschreiben eine
regelmäßig zur Anwendung kommende Verwaltungsmaxime; aus-
drücklich vorgeschrieben ist ein solches Ausschreiben nicht, ob sich für
die Regierung aus der Fassung des § 43 eine Verpflichtung
zum Ausschreiben ergibt, ist bestritten 1). An die Kollegialvorschläge,
die vom verantwortlichen Ressortminister mit seinem Antrag an den
König gebracht werden, ist dieser nicht gebunden, vielmehr entschei-
det er nach freiem Ermessen.
4. Die sich aus der Anstellung für die Beamten
ergebenden Rechte und Pflichten sind durch das Gesetz
vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staats-
beamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen,
(Beamtengesetz) umfassend geregelt. Es enthält im ersten Ab-
schnitt (Art. 1—21) allgemeine Bestimmungen, behandelt im zweiten
Abschnitt (Art. 22—28) die zeitliche, im dritten Abschnitt (Art. 29
bis 53) die bleibende Versetzung in den Ruhestand, im vierten Ab-
schnitt (Art. 544—68) die Bewilligungen für die Hinterbliebenen,
ordnet sodann im fünften Abschnitt (Art. 69—110) die Disziplinar-
strafen und das Disziplinarverfahren und gibt im sechsten Abschnitt
1) Vgl. Bericht der staatsrechtlichen Kommission der Kammer
der Abgeordneten vom Novbr. 1904 (Beil. Nr. 362); die Kammer
der Abg. ist in ihrer Sitzung vom 3. Mai 1905 (Prot. S. 1791 ff.)
davon ausgegangen, daß die Regierung zum Ausschreiben der Stellen
verpflichtet sei. Vgll. auch Mohl, Staatsrecht Bd. 2 S. 96, Sar-
wey, Staatsrecht Bd. 2 S. 65, Gaupp-Göz S. 77 Note 8.