Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

72 Verfassungsurkunde. § 44. 
eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums, doch ist das 
Reifezeugnis eines nichtwürttembergischen deutschen Realgymnasiums 
nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ausreichend. Real- 
schulabiturienten können durch die Erstehung einer Ergänzungs- 
prüfung im Lateinischen an einem Gymnasium die Rechte eines 
Abiturienten des Gymnasiums und damit den Zutritt zum juristi- 
schen Studium erlangen 1). Die Zulassung zur ersten höheren Justiz- 
dienstprüfung ist ferner abhängig von dem Nachweis eines minde- 
stens 3½ jährigen Studiums der Rechtswissenschaft auf einer Uni- 
versität, wobei mindestens 3 Halbjahre dem Studium auf einer 
deutschen Universität gewidmet sein müssen 2). 
Für die untersten Stellen in den Departements, deren Versehung 
Fachkenntnisse nicht erfordert, wird keine Prüfung verlangt; im 
übrigen gelten für die Dien stporüfungen in den einzel. 
nen Departements nachstehende Vorschriften: 
I. im Justizdepartement: 
a) für die beiden höheren Dienstprüfungen die K. Verordnung 
vom 7. Dezbr. 1903 (Rbl. S. 583) mit Vollzugsverfügung vom 
10. Dezbr. 1903 (Abl. S. 156); 
b) für die niedere Dienstprüfung die K. Verordnung vom 31. Juli 
1899 (Rbl. S. 557); 
II. im Departement des Innern: 
a) für die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst die K. 
Verordnung vom 7. Dezbr. 1903 (Rbl. S. 591) 
b) für die niedere Verwaltungsdienstprüfung die K. Verord- 
nung vom 1. Dezbr. 1900 (Rbl. S. 905) 
c) für den ärztlichen Staatsdienst und für die öffentliche An- 
stellung als Gerichtswundarzt die K. Verordnung vom 17. Juli 1876 
(Rbl. S. 287), 
d) für die Staatsprüfung in der Tierheilkunde die Ministerial- 
1) Vgl. K. VO. v 7. Dez. 1903 betr. die Befähigung für den 
höheren Justizdienst § 7 Ziff. 3; Min Verf. vom 14. Dezbr. 1903 
(Rbl. S. 605). 
2) Maßgebend für die Befähigung zum Richteramt ist § 2 Ger- 
VerfGes.; befähigt ist hiernach auch jeder ordentliche öffentliche 
Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität. 
 
	        
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