72 Verfassungsurkunde. § 44.
eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums, doch ist das
Reifezeugnis eines nichtwürttembergischen deutschen Realgymnasiums
nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit ausreichend. Real-
schulabiturienten können durch die Erstehung einer Ergänzungs-
prüfung im Lateinischen an einem Gymnasium die Rechte eines
Abiturienten des Gymnasiums und damit den Zutritt zum juristi-
schen Studium erlangen 1). Die Zulassung zur ersten höheren Justiz-
dienstprüfung ist ferner abhängig von dem Nachweis eines minde-
stens 3½ jährigen Studiums der Rechtswissenschaft auf einer Uni-
versität, wobei mindestens 3 Halbjahre dem Studium auf einer
deutschen Universität gewidmet sein müssen 2).
Für die untersten Stellen in den Departements, deren Versehung
Fachkenntnisse nicht erfordert, wird keine Prüfung verlangt; im
übrigen gelten für die Dien stporüfungen in den einzel.
nen Departements nachstehende Vorschriften:
I. im Justizdepartement:
a) für die beiden höheren Dienstprüfungen die K. Verordnung
vom 7. Dezbr. 1903 (Rbl. S. 583) mit Vollzugsverfügung vom
10. Dezbr. 1903 (Abl. S. 156);
b) für die niedere Dienstprüfung die K. Verordnung vom 31. Juli
1899 (Rbl. S. 557);
II. im Departement des Innern:
a) für die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst die K.
Verordnung vom 7. Dezbr. 1903 (Rbl. S. 591)
b) für die niedere Verwaltungsdienstprüfung die K. Verord-
nung vom 1. Dezbr. 1900 (Rbl. S. 905)
c) für den ärztlichen Staatsdienst und für die öffentliche An-
stellung als Gerichtswundarzt die K. Verordnung vom 17. Juli 1876
(Rbl. S. 287),
d) für die Staatsprüfung in der Tierheilkunde die Ministerial-
1) Vgl. K. VO. v 7. Dez. 1903 betr. die Befähigung für den
höheren Justizdienst § 7 Ziff. 3; Min Verf. vom 14. Dezbr. 1903
(Rbl. S. 605).
2) Maßgebend für die Befähigung zum Richteramt ist § 2 Ger-
VerfGes.; befähigt ist hiernach auch jeder ordentliche öffentliche
Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität.