Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. Dorschriften über die Besichtigung Hbeeison der Drogen-- und 
enen Handlungen, vom 1. Februar 1894. 
aufsstellen, an welchen A eimitel Gifte und gistige 
feil Fi fee Drogen-, Materi ben= und ähnliche Hand 
gehörigen Vorrats= und a#rdeitsräumen sowie dem 7. 
—J3 — —#“3 alläbrlich einmal unver- 
t Li Die Reütchti 64 Ekolst ber- Ortepolizeiehörde 
—— * 82— e und — zz unter 
ung gen Phyfikus, der in diesem tigun 
9 * Wohnorte muß der Phyfikus zur Leitung der — * zu- 
Ein Apotheker darf an dem Orte, welchem er 
7 der Befichti ss kalne urn — Ort über W2 
auch in solchen Orten ist von der Mitwirkung eines dort —0 — 
in den en 4al en, in denen die zu besichti an 
1 betr . bethele zu betra — 
esichtigung ist E— 
28 ob d lut Verordnun vom 27. Januar 1890 betr. 
den r männenmttelnCRsGlSO unt-gehalten worden 
insbesondere, oh etwa in den Nebenräumen, namentlich der 
* Arzmeien auf ärztliche Verordnungen angefertigt 
erden 
b) r4 die Aufbewahrung der Gifte und der Verkehr mit denselben den 
bestehenden Bestimmumgen **s5 und ob der Pl hor im Keller 
vorschriftsmäßig aufbewahrt wird. Auch die Konzes zum Gift- 
bandel ist einzu 5 und das der tuch nebst deni isch#inen auf 
#nmgmäe 
3. fung er ch e ferner Falf die. baufftellung und Aufbe- 
brocheen der indirekten last und der giftigen 
Die für den Wlttästonerbet oeptrehr. rie aube Sondergeräte (Wagen, 
Löffel Me,) für die Gifte und differenten Mittel müssen vorrätig, geh 
bezeichnet und sauber gehalten sein. 
5. Die Stand Wsche und sonstigen Behältnisse müssen deutlich und in 
den vorgeschriebenen arben bezeichnet sein. 
Die vorhandenen Arzneimittel und Arzneistoffe find aute Güle und 
Echtheit zu prüfen; sie dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein. 
Bei der Beurteilung und Güte der Waren in denjenigen „Hudlungen, in 
welchen Arzneistoffe g ehallen werden, find zwar nicht so strenge Anforderungen 
stellen, wie an die Bei schaffenheit der Arzneistoffe in den #potheken. jedoch 
surt die Vor# bonreicr und dürfen nicht verdorben sein 
. Besitzer derartiger Verkaussflellen find nicht verpflichtet, praͤzisierte 
Wagen 8 14 zu halten. 
Für die “ kleiner, offenbar auf Unwistenheit ar oder Tertum be- 
ruhender Mänge er Unordnung und Unsauberkeit in den fs· und 
Nebenrãumen gell genn die oitzeibehörde unter Hinweis auf den Befund der Be- 
sichtigung Sorge zu tragen, gröbere Verstöße, erhebliche Unordnung und Un- 
auhertei fünd von ihr ernstlich zu rügen und im Wiederholungsfalle zur Be- 
zu bringen. 
afung zu egen der Uebertretung der Verschen ver der- unter Nr. 3 er Bähmen 
—t n 27. Januar 1 1 und der B ngen über den Verk 
zit Listen at die Koll Pwn, auf Grund is 12 vom 23. April 1 
S. 65) in indung mit der —— ung vom 3 Juni 
6Es Jahres (M.Bl. f. d. inn. Verw. S. 152) die Strafe eusetzen en, wenn 
* nach Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit ##n ei 
überschreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Falle die geiede 
Verfo L durch den Amtsanwalt zu veranlassen ist. 
4 besonderer Strenge sind Fälle der Anfertigung von Arzneien auf 
ärztliche Verordnung (vol. Nr. 2) zu verfolgen. 
Ko#e, Polizeiverordnungen. Sd. 1. 24
	        
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