Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 44—5. 75 
ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus 
Mitteln des Reichs, des Staats oder der Gemeinden unterhalten 
werden, mit Ausnahme des Forstdienstes, sowie bei den Privat- 
eisenbahnen 7. 
S 18. Diensteid. 
In den Diensteid, welchen sämtliche Staatsdiener dem 
Könige abzulegen haben, ist die Derpflichtung aufzunehmen, 
die Derfassung gewissenhaft zu wahren. 
1. Nach Art. 3 des Beamtengesetzes werden die Vorschriften 
über die diensteidliche Verpflichtung der Beamten im Verordnungs- 
wege erlassen; sie sind in der K. Verordnung vom 27. Oktober 1878 
(Rbl. S. 233) enthalten ?). Für die Richter ist die eidliche Verpflich- 
tung vor dem Amtsantritt in Art. 17 AusfG. zum Ger erfesetz 
vom 24. Jan. 1879 (Rbl. S. 3) vorgeschrieben. 
2. Der Diensteid, welcher nach § 1 der K. Verordnung vom 
27. Okt. 1878 den unter das Beamtengesetz fallenden, auf Lebenszeit 
angestellten Beamten obliegt, ist nach § 2 der VO. auf folgenden 
Vorhalt zu leisten: „Sie werden einen feierlichen Eid zu Gott dem 
Allmächtigen und Allwissenden schwören, daß Sie in Ihrer Eigen- 
schaft als Beamter sowohl auf der Ihnen jetzt übertragenen als 
auf einer etwa später von Ihnen anzutretenden Stelle Seiner Majestät 
unserem allergnädigsten König und Herrn treu und gehorsam sein, 
die ie Verfassung und die Gesetze unverbrüchlich beobachten und alle 
  
Val. 8 58, 75 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871; §8§ 10, 
12 des eichsgesetzes vom 4. April 1874, 88§ 15—18 des Reichsge- 
setzes vom 31. Mai 1906 (RE#B. S. 593) und die Bekanntmachung 
sämtlicher Ministerien vom 21. Sept. 1882, vom 17. Juli 1896 und 
vom 8. April 1904; den Privateisenbahnverwaltungen ist die Be- 
rücksichtigung der Militäranwärter in den Konzes, sionsurkunden auf- 
erlegt. S. auch Laband, Staatsrecht Bd. 4 S. 244 ff., Gaupp- 
Göz S. 147 Note 1 und S. 436. 
2) Vgl. hiezu Verf. d. Ainist= der ausw. Angel., Verkehrsab- 
teilung, v. 26. März 1879 (Abl. S. 205), Verf. d. Min. d. Innern 
v. 2. April 1879 (Abl. S. 137), Verf. d. Just Min. v. 31. März 1879 
(Ger Bl. Bd. 15 S. 418) und v. 11. Okt. 1882 (Ger Bl. Bd. 20 S. 454).
	        
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