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angestellten Beamten, wozu auch die mit verwaltungs= und dis-
ziplinargerichtlichen Funktionen betrauten Verwaltungsbeamten ge-
hören, ein vorgängiges förmliches Disziplinarverfahren mit schrift-
licher Voruntersuchung und mündlicher Verhandlung voraus (Be-
amtenges. Art. 81 ff.); dabei ist die in erster und einziger Instanz ent-
scheidende Behörde der Dis ziplinarhosf, und zwar für Richter in
Abweichung von dem sonst geltenden Recht der volle Rat des obersten
Landesgerichts mit Ausschluß des Staatsanwalts, der in der Be-
setzung durch sieben im voraus in der Reihenfolge bestimmten Mit-
gliedern seine Entscheidung trifft. Hiermit ist den reichsgesetzlichen
Vorschriften genügt.
2. Die sämtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts-
hofs, mit Ausnahme der dem Geheimen Rat angehörenden, nach
freier Entschließung des Königs entlaßbaren, stehen in Beziehung
auf die Versetzung auf ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhe-
stand und die Entfernung im Disziplinarwege unter den für richter-
liche Beamte geltenden Vorschriften in der Weise, daß die bei letz-
teren dem Oberlandesgericht zukommenden Funktionen vom Ver-
waltungsgerichtshof ausgeübt werden (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezbr. 1876).
3. Auch die Mitglieder des Staatsgerichtshofs
können nur durch Urteilsspruch dieser Funktion enthoben werden.
4. In der Gehaltvorrückung sind die Richter nach den
bei der Etatsverabschiedung festgesetzten Normen den übrigen Be-
amten gleichgestellt; ein Recht auf Gehaltvorrückung besteht nicht,
das regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren erfolgende Vorrücken
ist vielmehr von der Würdigkeit und zufriedenstellenden Dienstführung
des Beamten abhängig; vor der Versagung der Vorrückung wird
dem Beamten Gelegenheit gegeben, über die bezüglich seines Ver-
haltens erhobenen Ausstellungen sich zu erklären; bei der Versagung
werden ihm die Gründe hiefür eröffnet.
5. Im Falle einer Bestrafung gemäß 8§§ 31—36 St#.
tritt Verlust des Amtes ein (vgl. § 44 Anm. 1).