Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 47. 79 
§ 177. Pr) bei andern Staatsämtern. 
Ein Gleiches hat bei den übrigen Staatsdienern statt, 
wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Ver- 
brechen oder gemeiner Vergehen geschehen soll. Es kann 
aber gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und Dienstver- 
fehlungen auch auf Kollegialanträge der ihnen vorgesctzten 
Behörden und des Geheimen Rates die Entlassung oder Ver- 
setzung auf ein geringeres Amt durch den König verfügt 
werden; jedoch hat in einem solchen Falle der Geheime Kat 
zuvor die oberste Justizstelle gutächtlich zu vernehmen, ob 
in rechtlicher Hinsicht bei dem Antrage der Kollegialstelle 
nichts zu erinnern sei. 
Nach diesem Grundsatze sind auch die Vorsteher und 
übrigen Beamten der Gemeinden und anderer Körperschaften 
zu behandeln. 
1. Für den Verlust öffentlicher Aemter durch gerichtliche Be- 
strafung sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs maßgebend 
(§ 31 ff.); im übrigen sind durch die Landesgesetzgebung die im § 47 
dem Geheimen Rat und der königlichen Verfügung vorbehaltenen 
Funktionen nach und nach für sämtliche Beamte anderen Behörden 
zu selbständiger und endgültiger Erledigung überwiesen worden, 
so daß der § 47 seine Geltung vollständig verloren hat. 
a) Bei den unter das Beamtengesetz fallenden Be- 
amten (pvgl. § 43 Anm. 4) bestimmt sich die Entfernung vom Amte, 
die in Strafversetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range und 
ohne Verlust an Gehalt oder mit Verminderung des Gehalts um 
höchstens ein Fünfteil oder in Dienstentlassung bestehen kann (Art. 72 
B.), nach den Vorschriften des Beamtengesetzes. Hiernach muß 
gegenüber den auf Lebenszeit angestellten Beamten ein förmliches 
Disziplinarverfahren vorangehen, dessen Einleitung von dem zu- 
ständigen Ministerium verfügt wird; auf Grund dieses aus einer 
schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Verhandlung 
bestehenden Verfahrens erkennt als erste und einzige Instanz der 
Disziplinarhof (Art. 84 BG.). 
Die Entlassung der nicht auf Lebenszeit angestellten Beamten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.