Verfassungsurkunde. § 47. 79
§ 177. Pr) bei andern Staatsämtern.
Ein Gleiches hat bei den übrigen Staatsdienern statt,
wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Ver-
brechen oder gemeiner Vergehen geschehen soll. Es kann
aber gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und Dienstver-
fehlungen auch auf Kollegialanträge der ihnen vorgesctzten
Behörden und des Geheimen Rates die Entlassung oder Ver-
setzung auf ein geringeres Amt durch den König verfügt
werden; jedoch hat in einem solchen Falle der Geheime Kat
zuvor die oberste Justizstelle gutächtlich zu vernehmen, ob
in rechtlicher Hinsicht bei dem Antrage der Kollegialstelle
nichts zu erinnern sei.
Nach diesem Grundsatze sind auch die Vorsteher und
übrigen Beamten der Gemeinden und anderer Körperschaften
zu behandeln.
1. Für den Verlust öffentlicher Aemter durch gerichtliche Be-
strafung sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs maßgebend
(§ 31 ff.); im übrigen sind durch die Landesgesetzgebung die im § 47
dem Geheimen Rat und der königlichen Verfügung vorbehaltenen
Funktionen nach und nach für sämtliche Beamte anderen Behörden
zu selbständiger und endgültiger Erledigung überwiesen worden,
so daß der § 47 seine Geltung vollständig verloren hat.
a) Bei den unter das Beamtengesetz fallenden Be-
amten (pvgl. § 43 Anm. 4) bestimmt sich die Entfernung vom Amte,
die in Strafversetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range und
ohne Verlust an Gehalt oder mit Verminderung des Gehalts um
höchstens ein Fünfteil oder in Dienstentlassung bestehen kann (Art. 72
B.), nach den Vorschriften des Beamtengesetzes. Hiernach muß
gegenüber den auf Lebenszeit angestellten Beamten ein förmliches
Disziplinarverfahren vorangehen, dessen Einleitung von dem zu-
ständigen Ministerium verfügt wird; auf Grund dieses aus einer
schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Verhandlung
bestehenden Verfahrens erkennt als erste und einzige Instanz der
Disziplinarhof (Art. 84 BG.).
Die Entlassung der nicht auf Lebenszeit angestellten Beamten