82 Verfassungsurkunde. § 47—48.
Disziplinarverfahren verfügt werden kann; daneben ist auch hier
die Staatsbehörde befugt, einem Geistlichen wegen Unbrauchbarkeit
oder Dienstverfehlungen die ihm vermöge Gesetzes oder besonderen
Auftrags übertragenen staatlichen Geschäfte im Verfahren des § 102
Abs. 4 des VerwEd. vom 1. März 1822 abzunehmen und einem
Stellvertreter zu übertragen (Art. 2 des Ges.). Art. 1 des Gesetzes
erklärt die §§ 47, 48 Vl. fernerhin nicht mehr für anwendbar auf
evangelische Geistliche.
2. In einer Richtung ist dem Geheimen Rate eine an den § 47
erinnernde Funktion verblieben. Die Entlassung der lebens-
länglich angestellten Hofbeamten kann im Disziplinarwege
nur auf Antrag des Oberhofrats erfolgen; bezüglich der Oberhof-
beamten hat aber nach Ziff. III der K. Verordnung v. 20. Dez. 1816
der Geheime Rat nach Auftrag durch den König durch eines seiner
Mitglieder die erforderliche Untersuchung zu führen und auf Grund
des Ergebnisses die geeigneten Anträge zu stellen.
§ 18. Juspension vom Staatsdienste.
Die nämlichen Bestimmungen, wie bei Entlassungen und
Versetzungen auf eine geringere Stelle, treten bei Suspensionen
ein, welche mit Verlust des Amtsgehaltes verbunden sind.
1. Auch dieser Paragraph hat seine Anwendbarkeit
vollständig verloren: für die unter das Beamtengesetz fal-
lenden Beamten ist die Suspension durch Art. 110—114 erschöpfend
geregelt, die Suspension wird hier regelmäßig von dem vorgesetzten
Ministerium verfügt (Art. 110); bei den Volksschullehrern kommt
die Suspension der Oberschulbehörde zu vorbehältlich der Beschwerde
an das Ministerium (Art. 42 des Volksschullehrer-Ges. v. 30. Dezbr.
1877); für die Suspension anderer öffentlicher Diener hat Art. 5
des Gesetzes zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung vom
4. März 1879 die erforderlichen Vorschriften gegeben. Bei Körper-
schaftsbeamten ist jedoch an die Stelle des Art. 5 der Art. 67 des
Gesetzes vom 21. Mai 1891 getreten, der die Kreisregierung für zu-
ständig zur Suspension erklärt mit Beschwerderecht an das Mini-
sterium. Auch für evangelische Geistliche ist der Art. 5 außer Wirk-