Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 50. 85 
der Staatskasse zu verwilligen (Art. 31) und den unter dem Vor- 
behalt der Kündigung oder des jederzeitigen Widerrufs angestellten 
Beamten bei unverschuldeter Dienstunfähigkeit nach dem Grade der 
Bedürftigkeit eine angemessene Unterstützung aus der Staatzkasse 
zu gewähren (Gratialien). Art. 32. 
Bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten bestehen die An- 
sprüche der Hinterbliebenen in dem Sterbenachgehalt d. k. 
dem Betrage des Gehalts, Wartegelds oder Ruhegehalts des Ver- 
storbenen für die auf den Sterbemonat folgenden 45 Tage und in den 
Pensionen der Witwen und der Waisen unter 18 Jahren. 
Für diese Bezüge der Hinterbliebenen sind auf Grund des Gesetzes 
vom 28. Juni 1821 §8 41— 43 und des Gesetzes vom 6. Juli 1842 
Art. 28 zwei mit besonderen Einkünften ausgestattete Witwen- 
und Waisenpensionskassen eingerichtet, in die die Beamten das 
Eintrittsgeld, bestehend in einem Viertel des Gehalts bei der ersten 
Anstellung und in einem Viertel jeder späteren Gehaltserhöhung 
und außerdem die Jahresbeiträge mit je 2% des Gehalts einzu- 
zahlen haben #. 
3. Die vorstehend erörterten Grundsätze über den Ruhegehalt 
und die Gratialien gelten im wesentlichen auch für die Volks- 
schullehrer und für die Lehrer an den höheren Mädchen- 
schulen nach den auf diese bezüglichen Gesetzen vom 30. Dezbr. 
1877 mit Novelle vom 29. Juli 1905 Art. II und vom 3. August 
1899; sie gelten ferner bezüglich des Ruhegehalts nach den näheren 
Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1904 auch für die Er- 
zieher und Lehrer an den Rettungsanstalten für verwahr- 
loste Kinder und ähnlichen Privatanstalten. Für die Hinterbliebe- 
nen der Volksschullehrer besteht nach Art. 32 ff. des Gesetzes vom 
30. Dezember 1877 eine besondere Witwenkasse der Volksschullehrer; 
die Beiträge zu dieser Kasse und die Leistungen derselben sind den 
beamtengesetzlichen nachgebildet (Art. 10 der Schulnovelle vom 
31. Juli 1899). 
4. Die ifraelitischen Volksschullehrer und Vor- 
sänger sind nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Juni 1874 in 
1) Das Nähere s. bei Gaupp-Göz S. 100 f., 169.
	        
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