Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 50—51. 87 
Post= und Telegraphenverwaltung (Gesetz vom 14. Ja- 
nuar 1874 und vom 11. Juni 1882). 
8. Für die Körperschaftsbeamten einschließlich der 
Ortsvorsteher besteht auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1894 
mit Novellen vom 13. Sept. 1898 und 28. Juli 1905 eine besondere 
Pensionskasse, aus welcher den beteiligten Beamten und deren Hin- 
terbliebenen in dem gleichen Umfange wie den Staatsbeamten Lei- 
stungen gewährt werden, wogegen sie ihrerseits im gleichen Umfang 
Eintrittsgelder und Jahresbeiträge zu entrichten haben 7). 
9. Werden Beamte im Sinne des Art 1 B oder bestimmte 
Funktionäre im Sinne des Art. 118 BG. im Dienste durch einen 
Betriebsunfall verletzt oder getötet, so erhalten sie oder ihre Hinter- 
bliebenen nach den Bestimmungen des dem Reichsgesetz vom 18. Juni 
1901 entsprechenden Landesgesetzes vom 23. Dezember 1902 Ent- 
schädigungen (Pension, Sterbegeld, Rente) . 
10. Das Gesetz vom 26. Dez. 1899 hat solchen nicht pensions- 
berechtigten Staatsbeamten, welche sonst der Invaliden-Ver- 
sicherungspflicht unterliegen würden, im Falle der 
Dienstunfähigkeit nach Vollendung von 4 Dienstjahren gegen die 
Staatskasse einen Anspruch auf lebenslängliche Unterstützung im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn- 
klasse eingeräumt, woneben die Verwilligung von Gratialien vor- 
behalten bleibt. Das Gesetz vom 29. Juni 1904 hat diesen Anspruch 
auch den nicht pensionsberechtigten Lehrern und Lehrerinnen zuge- 
standen. 
S . Verantwortlichkeit der Staatsdiener; 
a) der Minister; 
aa) für die vom HKönige ausgehenden Verfügungen: 
Alle von dem Könige ausgehenden Verfügungen, welche 
die Staatsverwaltung betreffen, müssen von dem Departe- 
ments-Winister oder -Thef kontrasigniert sein, welcher dadurch 
für ihren Inhalt verantwortlich wird. 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 173 u. 174. 
*.) Vgl. Gaupp-Göz S. 164.
	        
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