Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

92  Durchführung  der  Reorganisation  auf  den  einzelnen  Verwaltungsgebieten.

damit  dem  Erforderniß  kollegialer  Entscheidung  (88  21,  40  u.  57)  überall
bereits  in  erster  Instanz  genügt.

5)  Auf  dem  Gebiet  der  Wohlfahrtspflege  haben  vielfach  Genossenschaften
  und  Vereine  eine  hervorragende  Bedeutung  erlangt.  Wie
der  Staat,  so  muß  auch  Kreis  und  Gemeinde  jedes  Element  freier  genossenschaftlicher
  Vereinigung,  das  nicht  störend  in  ihr  eigenes  Leben
eingreift,  schonen  und  gewähren  lassen,  nach  Umständen  auch  fördern
und  stützen.  Wo  die  Genossenschaft  genügt,  ist  das  Gebiet  der  Wirksamkeit
  der  öffentlichen  Verbände  ganz  entrückt;  wo  sie  dessen  bedarf,
muß  ihr  dagegen  Anlehnung  gestattet  werden;  wo  sie  ganz  versagt,  fällt
der  Gegenstand  der  Fürsorge  des  Verbandes  zu.  Nach  diesen  Grundsätzen
  bestimmt  sich  die  Thätigkeit  der  Provinzen,  Kreise  und  Gemeinden
auf  dem  Gebiete  der  Landwirthschaft,  der  Gewerbe  und  des  Verkehrs,
  hiernach  bemißt  sich  das  Verhältniß,  in  dem  sie  zu  gewerblichen
und  landwirthschaftlichen  Vereinen,  Entwässerungssocietäten,  Spar=  und
öffentlichen  Unterstützungskassen  u.  dgl.  stehen.  Auch  für  die  Provinz
bietet  sich  hier  ein  ausgiebiges  Feld  der  Thätigkeit,  wie  ein  Hinweis
auf  die  vorhandenen  Creditinstitute,  Hülfskassen,  Provinzialfeuersocietäten,
Meliorationsfonds  u.  dgl.  am  Besten  beweisen.)

Die  hervorragendste  Rolle  spielt  auf  diesem  Gebiete  der  Wegebau.
Für  diesen  ist  schon  jetzt  die  Selbstverwaltung  vielfach  thätig  gewesen,
eine  bestimmtere  Organisation  derselben  kann  ihm  nur  wesentlich  zu
Statten  kommen.

Die  Staatschausseen  werden,  wie  bereits  angedeutet,  ganz  den  Provinzen
  überwiesen  werden  können  und  dadurch  dem  Begriffe  nach  in
der  Regel  mit  den  Bezirks=  und  Provinzialstraßen?*)  zusammenfallen.

Alle  übrigen  Wege  sind  zwar  zunächst  von  der  Gemeinde  zu  unterhalten.
  Eine  thätige  Mitwirkung  von  Provinz  und  Kreis  in  dem  oben
(S.  49  u.  50)  bezeichneten  Sinne  ist  aber  hier  durchaus  unerläßlich.
Die  Beihülfen  sind  nach  der  größeren  oder  geringeren  Bedeutung  des
betreffenden  Weges  für  den  allgemeinen  Verkehr,  nach  der  Art  seines
Ausbaues  und  nach  der  eigenen  Leistungsfähigkeit  des  Verbandes  abzustufen.
  Wo  die  Verkehrsverhältnisse  es  mit  sich  bringen,  muß  die
Kreisbeihülfe  zur  vollständigen  Uebernahme  der  betreffenden  Wege  als

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*)  Vgl.  oben  S.  72.

**)  Dergleichen  bestehen  in  Posen  (V.  v.  21.  Juli  1843  Min.-Bl.  S.  248);  in
der  Rheinprovinz  (Regul.  v.  17.  Dec.  1855  das.  250)  und  im  Herzogthum  Westphalen
  (vgl.  Erl.  v.  16.  Nov.  1850  G.-S.  1851  S.  1).  Die  Prov.  Preußen  besitzt
einen  besonderen  Prämien-Fonds  (Regul.  v.  1.  Juli  1854  Min.-Bl.  S.  238).