92 Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten.
damit dem Erforderniß kollegialer Entscheidung (88 21, 40 u. 57) überall
bereits in erster Instanz genügt.
5) Auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege haben vielfach Genossenschaften
und Vereine eine hervorragende Bedeutung erlangt. Wie
der Staat, so muß auch Kreis und Gemeinde jedes Element freier genossenschaftlicher
Vereinigung, das nicht störend in ihr eigenes Leben
eingreift, schonen und gewähren lassen, nach Umständen auch fördern
und stützen. Wo die Genossenschaft genügt, ist das Gebiet der Wirksamkeit
der öffentlichen Verbände ganz entrückt; wo sie dessen bedarf,
muß ihr dagegen Anlehnung gestattet werden; wo sie ganz versagt, fällt
der Gegenstand der Fürsorge des Verbandes zu. Nach diesen Grundsätzen
bestimmt sich die Thätigkeit der Provinzen, Kreise und Gemeinden
auf dem Gebiete der Landwirthschaft, der Gewerbe und des Verkehrs,
hiernach bemißt sich das Verhältniß, in dem sie zu gewerblichen
und landwirthschaftlichen Vereinen, Entwässerungssocietäten, Spar= und
öffentlichen Unterstützungskassen u. dgl. stehen. Auch für die Provinz
bietet sich hier ein ausgiebiges Feld der Thätigkeit, wie ein Hinweis
auf die vorhandenen Creditinstitute, Hülfskassen, Provinzialfeuersocietäten,
Meliorationsfonds u. dgl. am Besten beweisen.)
Die hervorragendste Rolle spielt auf diesem Gebiete der Wegebau.
Für diesen ist schon jetzt die Selbstverwaltung vielfach thätig gewesen,
eine bestimmtere Organisation derselben kann ihm nur wesentlich zu
Statten kommen.
Die Staatschausseen werden, wie bereits angedeutet, ganz den Provinzen
überwiesen werden können und dadurch dem Begriffe nach in
der Regel mit den Bezirks= und Provinzialstraßen?*) zusammenfallen.
Alle übrigen Wege sind zwar zunächst von der Gemeinde zu unterhalten.
Eine thätige Mitwirkung von Provinz und Kreis in dem oben
(S. 49 u. 50) bezeichneten Sinne ist aber hier durchaus unerläßlich.
Die Beihülfen sind nach der größeren oder geringeren Bedeutung des
betreffenden Weges für den allgemeinen Verkehr, nach der Art seines
Ausbaues und nach der eigenen Leistungsfähigkeit des Verbandes abzustufen.
Wo die Verkehrsverhältnisse es mit sich bringen, muß die
Kreisbeihülfe zur vollständigen Uebernahme der betreffenden Wege als
—–
*) Vgl. oben S. 72.
**) Dergleichen bestehen in Posen (V. v. 21. Juli 1843 Min.-Bl. S. 248); in
der Rheinprovinz (Regul. v. 17. Dec. 1855 das. 250) und im Herzogthum Westphalen
(vgl. Erl. v. 16. Nov. 1850 G.-S. 1851 S. 1). Die Prov. Preußen besitzt
einen besonderen Prämien-Fonds (Regul. v. 1. Juli 1854 Min.-Bl. S. 238).